VersR BLOG: Bäumchen, Bäumchen wechsel dich

Die richtige Seitenwahl ist entscheidend

Das OLG Nürnberg hatte sich mit einer heiklen Frage zu befassen. Ein Streit zwischen einem Rennrad- und einem Autofahrer war eskaliert. Der Rennradfahrer behauptete, der Autofahrer habe ihn vorsätzlich zu Fall gebracht, aus Ärger darüber, dass er ihn bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr überholt habe. Der Haftpflichtversicherer teilte die Einschätzung des Radfahrers und versagte seinem VN die Deckung wegen Vorsatz. Sodann trat er dem Rechtsstreit auf Seiten des Radfahrers bei. Das OLG Nürnberg hat ein rechtliches Interesse des Versicherers, auf Seiten des den Vorsatz behauptenden Geschädigten dem Prozess beizutreten, bejaht (VersR 2022, 815). Begründung: Der Versicherer habe ein Interesse, prozessual darauf hinzuwirken, dass seine Deckungsablehnung Bestand habe. Versicherungsvertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflichten seien in solchen Fällen suspendiert. Weiterlesen…

VersR BLOG: Sex in the City

Wie der Begriff Verkehrshaftung vollkommen neue Dimensionen gewinnt

Eine Dame aus Missouri hatte sich beim ungeschützten Sex in einem Hyundai Genesis mit dem Papillomavirus angesteckt und dafür von GEICO, dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, 5,2 Mio. US-$ verlangt. Und durch einen in I. Instanz von einem staatlichen Gericht bestätigten Schiedsspruch auch zugesprochen bekommen. Der „fahrlässig verursachte Psychostress“ habe seinen Ausgang in dem bei GEICO versicherten Genesis genommen und das rechtfertige den Anspruch, auch dessen Höhe und auch gegen den Versicherer. Das kann man jetzt als eine typische amerikanische Räuberpistole abtun wie die Fälle, für die regelmäßig der Stella-Award vergeben wird (benannt nach der berühmten Stella Liebeck, die McDonald‘s für einen [zu] heißen Kaffee erfolgreich verklagt hatte, nachdem dieses zwischen ihren Schenkeln aufbewahrte Heißgetränk bei einem etwas ruckelnden Anfahren das verbrüht hatte, was die Amerikaner so delikat die privat parts nennen). Weiterlesen…

Let’s kill all the lawyers

Über die Gefahr, Shakespeare zu wörtlich zu nehmen

Gerade war noch von einem „Chief Happiness Officer“ die Rede, den größere Anwaltskanzleien zur Bespaßung ihres offenbar freud- und trostlosen Nachwuchses installieren wollen. Aber jetzt wird es ernst. Twitter sperrte den Professor Peter Kirwan aus Nottingham, weil dieser eine lokale Shakespeare-Truppe mit einem Zitat aus Henry VI., Teil 2 anfeuern wollte: „break a leg everyone and do kill all the lawyers“. Twitter wähnte einen Verstoß gegen seine Missbrauchs- und Belästigungsregeln, „physisches Leid“ anzudrohen sei unzulässig, selbst bei Anwälten. Beine zu brechen (eigene und fremde) fällt unter den Verbotskatalog, lawyerkilling auch. Dabei hat Shakespeare das gar nicht so gemeint, im Gegenteil: wenn er den Metzger Dick dem Rebellen Jack Cade das mörderische Vorgehen empfehlen lässt, sind das ja die Schurken, deren Aktionen das Gegenteil des tatsächlich Erstrebenswerten darstellen.

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Happy together – Vom Anwaltsberuf in unserer Zeit

Wer das Glück hatte, bei einer Großkanzlei unterzukommen, hat damit noch lange nicht das Glück, dort auch glücklich zu werden. Das jedenfalls meint der Bewerber um den Posten des Managing Partners bei einer der fünf Magic Circle-Kanzleien, der, wenn er gewählt wird, den Posten eines CHO einführen will, eines „Chief Happiness Officers“. Er hat erkannt, dass der Anwalts-Nachwuchs trotz Einstiegsgehältern von inzwischen bis zu 160.000 englischen Pfund an Stress, Schlaflosigkeit, Burnout und/oder Kontaktarmut leidet. Der Belastung ist zu groß, die Arbeitsintensität nimmt zu und der Zeitdruck ist enorm. Dass die Kanzlei eine genderinklusive Software nutzt, die das diskriminierende he/she durch ein partizipierendes they/them ersetzt, hat da auch nicht wirklich geholfen. So muss also nach dem Willen des famosen Bewerbers ein CHO her, der die jungen Leute bespaßen soll. Wie das gehen könnte, bleibt im Ungefähren. Die Ferien müssten frei von Arbeit bleiben (ein schönes Wortspiel: holidays wären holy days), ansonsten will er „überraschen, erfreuen, träumen“. Durch die Einführung einer Vier-Tage-Woche will er den „glücklichsten und anregendsten Arbeitsplatz der Welt“ schaffen, seine Bewerbung sei an einem „frohen Arbeitsplatz“ entstanden. Wenn das so ist, fragt sich, warum er daran etwas ändern will. Überhaupt sind solche „progressiven“ Ansätze von dem Harvard-Absolventen Vivek Ramaswamy in seinem Buch Woke, Inc: Inside the Social Justice Scam einer zurecht kritischen Analyse unterzogen worden. Wenn Unternehmen – so die These – sich für Wichtigeres als „Profit und Macht“ zu interessieren schienen, geschähe das meist nur, um tatsächlich „von beidem mehr zu erlangen“. Das erste Gebot laute: „Je ruchloser dein Geschäft, desto progressiver musst du erscheinen“. Weiterlesen…

Roma locuta

Nicht jede sprachliche Unfertigkeit führt zur Erweiterung des Versicherungsschutzes

Der BGH hat entschieden. Nach der mündlichen Verhandlung am 26.1.2022 hat er in einer Pressemitteilung die Öffentlichkeit informiert, dass Ansprüche aus einer entsprechenden Versicherung nicht bestehen, wenn eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 erfolgt ist. Wenn die AVB (hier: § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08) Versicherungsschutz nur für meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger nach einem abschließenden Katalog (hier: § 2 Nr. 2 ZBSV 08) versprechen, ist das nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend. Zwar meint der BGH, dass nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sog. intrinsischen, Infektionsgefahr vorliegen muss, aber der zusätzliche Bezug auf die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger dienten lediglich der Klarstellung und führten nicht zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes. Weiterlesen…