LSG Essen: Randzeitenbetreuung in Kita sozialversicherungsfrei
Das LSG Essen hat festgestellt, dass eine Tätigkeit als Tagespflegerin in der Randzeitenbetreuung nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Weiterlesen…