BGH: Kein stillschweigender Regressverzicht des Versicherers bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung durch den Mieter

Versicherungsvertragsrecht
Wohngebäudeversicherung
Kein stillschweigender Regressverzicht des Versicherers bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung durch den Mieter
VVG a. F. § 59; VVG § 78
Der bei Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrags nach ergänzender Auslegung der Rechtsprechung stillschweigend erklärte Regressverzicht des Gebäudeversicherers zugunsten der Mieter des versicherten Gebäudes ist auf Fälle der Schadensherbeiführung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt und eröffnet dem Gebäudeversicherer nur in diesem Fall einen direkten Rückgriff auf den Haftpflichtversicherer des Mieters analog dem Innenausgleich der Versicherer bei einer Mehrfachversicherung (gem. § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a. F./§ 78 Abs. 2 S. 1 VVG).
BGH, Beschluss vom 26. 10. 2016 (IV ZR 52/14, Koblenz)
[Revisionsentscheidung zu dem in VersR 2014, 1500 abgedruckten Beschluss des OLG Koblenz vom 16. 1. 2014 (10 U 1470/12)]

(Der ganze Beschluss ist abgedr. in VersR 2017, 36)