BGH: Zum Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

Der u.a. für Pauschalreiserecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat über Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises nach Rücktritt von Pauschalreiseverträgen wegen Covid 19 entschieden.

In den drei Verfahren nimmt die jeweilige Klagepartei die jeweilige Bekl. auf Erstattung der Anzahlung für eine Pauschalreise in Anspruch, nachdem sie vor Antritt der Reise wegen der Covid-19-Pandemie von dem Vertrag zurückgetreten ist. Weiterlesen…

BGH: Vorlage an den EuGH zu den Folgen eines Reiserücktritts wegen Covid 19

Der u.a. für Pauschalreiserecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat dem EuGH eine Frage zur Auslegung der Pauschalreise-Richtlinie vorgelegt. Der Kl. buchte bei der Bekl. im Januar 2020 eine Reise nach Japan im Zeitraum vom 3.–12.4.2020 zu einem Gesamtpreis von 6.148 €. In Japan waren Anfang Februar Schutzmasken im gesamten Land ausverkauft. Ende Februar schlossen die großen Vergnügungsparks, sportliche Großveranstaltungen fanden nicht mehr oder nur noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Am 26.2.2020 beschloss die japanische Regierung, für die kommenden Wochen sämtliche Großveranstaltungen komplett abzusagen. Einen Tag später wurde beschlossen, sämtliche Schulen bis mindestens Anfang April zu schließen.

Der Kl. trat am 1.3.2020 von der Reise zurück. Die Bekl. berechnete Stornokosten i.H.v. insgesamt 1.537 € (25 % des Reisepreises), die der Kl. bezahlte. Am 26.3.2020 erging für Japan ein Einreiseverbot. Der Kl. verlangte daraufhin die Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags. Das AG hat die Bekl. antragsgemäß zur Rückzahlung von 1.537 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 255,85 € verurteilt. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG den zu zahlenden Betrag auf 14,50 € zuzüglich vorgerichtlicher Kosten i.H.v. 83,54 € reduziert und die weitergehende Klage abgewiesen.

Mit seiner vom LG zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seinen Rückzahlungsanspruch in voller Höhe weiter. Weiterlesen…

AG München: Reiserücktritt wegen Niereninsuffizienz

Eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, benachteiligt den Versicherten unangemessen und ist unwirksam. Das hat das AG München entschieden. Weiterlesen…