Das Streben nach höherer Rente durch Ausnutzung von Gestaltungsmöglichkeiten ist kein Rechtsmissbrauch

Behörden und Instanzgerichte greifen gelegentlich daneben

Die gerade 63 Jahre alt gewordene schwerbeschädigte Klägerin strebte in die Rente. Sie erkundigte sich im Januar 2014 bei der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Rentenhöhe, die unter Berücksichtigung „fiktiver Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt“ gem. § 262 SGB VI monatlich 922,84 € betragen sollte. Am 30.4.2014 erhielt die Klägerin bei einem persönlichen Beratungstermin vom Rentenversicherungsträger die als unverbindlich bezeichnete Auskunft, bei Rentenbeginn am 1.7.2014 betrage die Rente 934,79 €. Weil die Klägerin noch in den „Genuss des Weihnachtsgeldes“ kommen wollte, beantragte sie am 15.7.2014 die Rente ab 1.12.2014. Im Rentenbescheid wurde die Rente mit 886,96 € festgesetzt. Die geringere Rente beruht darauf, dass die Klägerin durch die für wenige Monate fortgesetzte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit einige „Entgeltpunkte“ hinzuerworben hatte, so dass die erarbeiteten Entgeltpunkte gerade die Grenze überschritten, bis zu der ihr die oben genannten „fiktiven Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt“ hätten gewährt werden können. All dies wurde vom Sozialgericht rechtskräftig festgestellt. Die anschließende Klage, mit der die Klägerin vor dem OLG Koblenz (Urt. v. 6.2.2020 – 1 U 1272/19, aufgehoben durch BGH v. 11.3.2021 – III ZR 27/20, VersR 2021, 1043) Amtshaftungsansprüche auf Zahlung der monatlichen Differenz von 45,41 € geltend gemacht hat, wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Weiterlesen…