Manfred Werber: Kritische Nachlese zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb

Die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.1.2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) wurde in Deutschland mit dem Gesetz vom 20.7.2017 zügig umgesetzt und das Gesetz trat – der Vorgabe der Richtlinie entsprechend – pünktlich am 23.2.2018 in Kraft. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass damit alle für die Praxis relevanten Fragen abschließend geklärt sind. Vielmehr zeigt eine kritische Nachlese, dass in wichtigen Kernpunkten durchaus Fragen, Zweifel und Bedenken verblieben sind. Diese betreffen zum einen den Kreis der Adressaten, zu denen neben den klassischen Vermittlern und dem Versicherungsberater künftig auch die Versicherer als „Vertreiber“ gehören. Verbleibende Fragen betreffen ferner das – nach IDD und ihrer Umsetzung – nunmehr erweiterte Verständnis von Versicherungsvermittlung und seine praktische Bedeutung. Bezugspunkt kritischer Betrachtung muss auch die ambivalente Regelung der Beratungsverpflichtung und ihres konkreten Gehalts in unterschiedlichen Zusammenhängen sein, und schließlich soll auch noch die praktische Tragweite der an alle Akteure gerichteten Anforderung beleuchtet werden, stets ehrlich, redlich und „im besten Interesse des Kunden“ zu handeln. Den angesprochenen Themenkreisen geht der Beitrag nach.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 321)

Domenik Henning Wendt: Das neue Versicherungsvertriebsrecht – Zu Beratungspflichten und Interessenkonflikten 

Der Europäische Gesetzgeber hat mit der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.1.2016 über Versicherungsvertrieb (nachfolgend IDD) die Vorgaben für den Vertrieb von Versicherungsprodukten neu ausgerichtet. Dabei hat der im europäischen Finanzmarktrecht Anwendung findende mehrgliedrige Rechtsetzungsprozess auch im neuen Versicherungsvertriebsrecht Bestimmungen auf unterschiedlichen Regelungsebenen eingeführt. Das fordert von den nationalen Legislativorganen, den handelnden Aufsichtsbehörden und nicht zuletzt von der Versicherungspraxis ein hohes Maß an Sorgfalt bei Umsetzung und Einhaltung der europäischen Regelungen. Weiterlesen…

Christian Rüsing, Die Aufsicht über Versicherungsvermittler nach Umsetzung der IDD

Erst seit Umsetzung der Richtlinie über Versicherungsvermittlung (VermRL) unterliegen Versicherungsvermittler in Deutschland einer stärkeren Gewerbeaufsicht. Um eine effektive staatliche Überwachung sicherzustellen, präzisiert die Nachfolgerichtlinie über Versicherungsvertrieb (IDD), wie die Mitgliedstaaten die harmonisierten Berufsausübungsregeln durchsetzen müssen. Zur Umsetzung der Richtlinie führte der Gesetzgeber neue gewerberechtliche Aufsichts- und Eingriffsinstrumente ein. Mit der Verankerung des Sondervergütungsverbots in § 34d Abs. 1 S. 6 und 7 GewO und § 48b VAG ging er zudem über die europäischen Mindestvorgaben hinaus.

Schon nach Umsetzung der VermRL war die Zuständigkeitsverteilung unübersichtlich, weil die Länder unterschiedlichen Behörden die Vermittleraufsicht anvertraut hatten. Die Umsetzung der IDD hat für noch mehr Unsicherheit gesorgt und lässt Raum für Diskussionen. Dieser Beitrag verfolgt daher das Ziel, nach einem Überblick über die Entwicklung des Rechtsrahmens (II) die Zuständigkeiten de lege lata darzustellen (III). Hiervon ausgehend sollen Schwächen der deutschen Vermittleraufsicht herausgearbeitet und geprüft werden, inwieweit sie den Vorgaben der IDD gerecht wird (IV und V).

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 129)

Christian Schlitt, Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie – was bringt sie Neues für Versicherungsunternehmen?

Vor Kurzem erst ist die Novellierung des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft getreten, mit dem die 4. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist. Die Neuregelungen haben teils erhebliche Auswirkungen auf die Anti-Geldwäscheorganisation von Versicherungsunternehmen. Die „Feinjustierung“ der GwG-Prozesse ist noch nicht abgeschlossen; die für Kreditinstitute und Versicherungen wichtigen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständiger Aufsichtsbehörde wurden erst im Dezember 2018 veröffentlicht – da zeichnet sich mit der 5. Geldwäscherichtlinie bereits weiterer Handlungsbedarf ab.
Die 5. Geldwäscherichtlinie trat am 9.7.2018 in Kraft. Sie ist eine Änderungsrichtlinie, die die 4. Geldwäscherichtlinie abändert, und muss gem. Art. 4 der Richtlinie bis zum 10.1.2020 in nationales Recht umgesetzt werden; in Deutschland wird dies Anpassungen des GwG erforderlich machen. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über wesentliche, für Versicherungsunternehmen relevante Regelungen der Richtlinie und zeigt die möglichen Auswirkungen ihrer Umsetzung ins nationale Recht auf die Anti-Geldwäscheorganisation von Versicherungen auf.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 80)

BaFin: Referentenentwurf für Umsetzungsgesetz zur europäischen Richtlinie über Versicherungsvertrieb

Am 21. November hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Referentenentwurf für das Umsetzungsgesetz zur europäischen Richtlinie über Versicherungsvertrieb veröffentlicht. Dieser sieht Änderungen am VAG, dem VVG und der GewO vor. Die BaFin war an der Ausgestaltung der Regelungen zum VAG beteiligt.

Die Richtlinie über Versicherungsvertrieb wird mit der Umsetzung in nationales Recht bis Februar 2018 die Vermittlerrichtlinie von 2002 ablösen, die derzeit die Basis für eine Reihe nationaler Vorschriften darstellt, unter anderem in der GewO und im VAG. Zentrale Bedeutung hat dabei die Stärkung des Verbraucherschutzes. Nach den Vorgaben der Richtlinie soll die Aufsicht über vertriebsbezogene Aktivitäten von Versicherungsvermittlern und -unternehmen erheblich ausgeweitet werden. Dies spiegelt sich entsprechend im deutschen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie wider.

Aufsicht über Produktentwicklung

Im Kern geht es darum: Während die alte Vermittlerrichtlinie im Wesentlichen die fachliche Eignung und die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Versicherungsvermittler im Blick hatte, soll die Aufsicht über Vertriebstätigkeiten nach der neuen Richtlinie bereits frühzeitig beim Produktentwicklungsprozess in den Versicherungsunternehmen ansetzen (Produktfreigabeverfahren).

Auch soll es u. a. umfassende Regelungen zur Vertriebsvergütung und zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen Vermittlern und Versicherern auf der einen und Kunden und Versicherten auf der anderen Seite geben. Sie werden voraussichtlich im Jahr 2017 durch Delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission ergänzt und konkretisiert. Zudem müssen die Versicherungsunternehmen künftig nicht nur Beschwerden von Kunden über Vermittler beantworten, sondern auch von Verbraucherschutzverbänden. Wichtig ist auch, dass Verstöße gegen die neuen Regeln zu empfindlichen Sanktionen führen können.

Vorbereitung auf Mehraufwand

Wie sich die Aufsicht über Versicherungsunternehmen und -vermittler in Zukunft im Detail gestalten wird, kann derzeit noch nicht genau vorhergesagt werden. Schon heute ist jedoch absehbar, dass durch die steigenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen für alle Beteiligten – also Versicherungsvermittler, Versicherer und Aufsicht – erheblicher Mehraufwand entstehen wird.

Dank der frühzeitigen Veröffentlichung des Umsetzungsentwurfs haben alle Interessengruppen jedoch die Möglichkeit, im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens über die neuen Regelungen zu diskutieren und sich entsprechend einzubringen. Bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften voraussichtlich im Februar 2018 verbleibt daher auch ausreichend Zeit, sich auf die neue Lage einzustellen.

Provisionsabgabeverbot und Honorarberatung

Im Rahmen der Umsetzung erfahren überdies zwei weitere nationale Themenkomplexe eine Neuregelung, die jedoch nicht auf die europäische Richtlinie zurückgehen: das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot und der Honorar-Versicherungsberater.

Der Honorar-Versicherungsberater wird erstmals gesetzlich geregelt. Der provisionsbasierte Vertrieb hingegen bleibt in der bisherigen Form erhalten.

BaFin, Pressemitteilung vom 22. 11. 2016