OLG Hamm: Regenwasserleitung dient nicht der Wasserversorgung
Versicherungsvertragsrecht
Leitungswasserversicherung
Regenwasserleitung dient nicht der Wasserversorgung
BGB § 305 c; BGB § 307
1. Ein Rohr, das ausschließlich der Regenentwässerung dient, ist kein Rohr der Wasserversorgung. Regenwasser wird auch nicht zu Leitungswasser, indem es in einer Rohrleitung gesammelt wird.
2. Die Beweislast dafür, dass Brauchwasser in der defekten Leitung geführt wird, trägt der VN, da es sich um eine Bestimmung des versicherten Risikos und nicht um eine Einschränkung des gewährten Versicherungsschutzes handelt. Weiterlesen…