BGH begrenzt überbordende Forderungen in §-5a-VVG-a.F.-Fällen – ein wichtiger Schritt zugunsten von Lebensversicherungsnehmern
Derzeit diskutiert ganz „Versicherungsdeutschland“ corona-bedingt vornehmlich über die anstehende Prozesswelle im Bereich der Betriebsschließungsversicherung. Der BLOG der Zeitschrift VersR widmet sich dagegen erneut im Anschluss an den Beitrag von Gruber vom 15.7.2020 dem „ewigen“ Vertragslösungsrechten in der Lebensversicherung. Denn diese Prozesswelle dauert bereits seit mehr als zehn Jahren in unveränderter Stärke an und führt auch im siebten Jahr nach der Bejahung eines „ewigen“ Widerspruchsrechts infolge der Europarechtswidrigkeit der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 19.2.2013 (Rs. C-209/12, VersR 2014, 225) dazu, dass sich der BGH beständig in den damit zusammenhängenden Verfahren mit offenen Rechtsfragen zu befassen hat. Die jüngst in diesem Jahr ergangenen Entscheidungen des BGH nähren jetzt aber die Hoffnung, dass die Prozesswelle abebben könnte. Denn der BGH erteilt überbordenden Forderungen von widersprechenden Personen – bzw. richtigerweise Forderungen der hinter den Klagen stehenden Unternehmen – mehrfach eine klare Absage. Er stärkt damit die Position der weitaus größeren Zahl von Lebensversicherungsnehmern, die ihren Vertrag wie vereinbart aufrechterhalten. Jeder erfolgreiche Widerspruch schwächt nämlich das Kollektiv der Lebensversicherten finanziell. Weiterlesen…