LG Coburg: § 5 Abs. 1 ARB 2000 enthält eine wirksame primäre Deckungsbegrenzung

Versicherungsvertragsrecht
Rechtsschutzversicherung
§ 5 Abs. 1 ARB 2000 enthält eine wirksame primäre Deckungsbegrenzung
ARB 2000 § 5 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307; RVG-Vergütungsverzeichnis Nr. 3400
1. § 5 Abs. 1 ARB 2000 enthält eine primäre Deckungsbegrenzung auf die zur ortsnahen Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten, ohne den VN unangemessen zu benachteiligen.
2. Auch in der Revisionsinstanz sind die Kosten des Verkehrsanwalts, der schon in der Berufungsinstanz tätig war und die Korrespondenz mit am BGH zugelassenen Kollegen führt, nur vom Versicherungsschutz umfasst, wenn die im Leistungsumfang definierten tatbestandlichen Voraussetzungen (Ansässigkeit im LG-Bezirk des VN) erfüllt sind.
LG Coburg, Urteil vom 19.2.2016 (33 S 74/15)

(abgedr. in VersR 2016, 844)