AG Coburg: Ordnungsgemäße Mängelbeseitigung durch markenfremde Ersatzteile?

Die Klage eines Käufers auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten blieb erfolglos, weil der Verkäufer den aufgetretenen Mangel an einem Kleidungsstück bereits ordnungsgemäß beseitigt hatte.

Muss es der Käufer eines Markenartikels hinnehmen, wenn der Verkäufer ein mangelhaftes Teil durch ein neues ersetzt, dieses aber von einem anderen Hersteller stammt? Eine Antwort auf diese Frage mag zunächst einfach erscheinen, wenn man etwa an den Einbau markenfremder Herstellerlogos an der weithin sichtbaren Front eines Autos denkt. Gilt das aber auch dann noch, wenn das defekte Teil nach außen hin überhaupt nicht erkennbar ist und durch ein neues Teil ersetzt wird, das ebenso gut funktioniert? Weiterlesen…

OLG Stuttgart: Keine Schadensersatzpflicht des errichtenden Unternehmens nach Havarie einer Biogasanlage

Mit am 22. 11. 2016 verkündetem Berufungsurteil hat der 10. Zivilsenat des OLG Stuttgart die Schadensersatzklage gegen das errichtende Unternehmen wegen der Havarie einer Biogasanlage im Dezember 2007 auch in zweiter Instanz abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil des LG Ravensburg hat der Senat damit im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Werk der Bekl. im Bereich der Verschraubung zwar einen wesentlichen Mangel aufgewiesen hat. Es sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dieser Mangel für den eingetretenen Schaden mitursächlich geworden ist.

Aus den Gründen:

In seinem Urteil stellt der Senat fest, dass das Werk der Bekl. bei der Verschraubung im unteren Bereich des Fermenters einen wesentlichen Mangel aufgewiesen habe. Durch eine unsachgemäße Verschraubung sei die Scherfläche der Schrauben teilweise nicht in ihrem Schaft, sondern im Gewinde gelegen. Dadurch habe die tatsächliche Beanspruchbarkeit der Schrauben um 11 % unter der berechneten gelegen. Bei (angenommener) voller Befüllung des Fermenters und unter Berücksichtigung der Teilsicherheitsbeiwerte hätte der Fermenter wegen der Mängel der Verschraubung im unteren Ring versagt.

Die Kl. machten als Schaden keine Mangelbeseitigungskosten (z. B. für eine Nachbesserung der Schrauben) geltend, sondern Mangelfolgeschäden an der baulichen Anlage sowie in Form von vergeblichen Aufwendungen als Folge der Havarie des Fermenters (sogenannte nahe und ferne Mangelfolgeschäden nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 und S. 2 VOB/B 2006). Die Bekl. habe den Kl. diese Schäden nur zu ersetzen, wenn der Schaden adäquat kausal durch den Mangel zumindest mitverursacht wurde. Dazu müsse der Mangel notwendige Bedingung für den geltend gemachten Folgeschaden sein. Hierfür gälten die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen; nach der Rechtsprechung des BGH reiche daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Vorliegend sei es jedoch – so der Senat – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Mangel der Verschraubung für den eingetretenen Schaden mitursächlich geworden ist:

  • Es stehe fest, dass dieser Mangel nicht die alleinige Ursache für das Schadensereignis sein könne. Die vom Gericht beauftragte Sachverständige habe errechnet, dass die Standsicherheit der Anlage – unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Havarie bestehenden Füllhöhe von mindestens 17 m bei einer maximal zulässigen Höchstfüllmenge von 19 m und von Scherfugen im Gewinde – nachgewiesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe vor einem Versagen des Fermenters noch eine Sicherheit von 20 % bestanden, weil die Anlage noch nicht vollständig befüllt gewesen sei; erst mit einem zusätzlichen Innendruck von 0,5 bar hätte die Konstruktion in dieser Situation versagt.
  • Die Überbeanspruchung der stählernen Fermenterhülle sei nach den überzeugenden Ausführungen des weiteren gerichtlichen Sachverständigen zumindest sehr wahrscheinlich durch eine Explosion oder Verpuffung im Gasraum des Fermenters entstanden. Nach Lufteintritt sei in einem Teilbereich des Fermenters ein explosives Methan-Luft-Gemisch entstanden. Eine Zündung dieses Gases sei zumindest wahrscheinlich, auch wenn eine eindeutige Zündquelle nicht auszumachen sei.
  • Es könne nicht festgestellt werden, dass die Mangelhaftigkeit der Schrauben daneben überwiegend wahrscheinlich für die geltend gemachten Schäden mit ursächlich war. Wäre die Verschraubung des Fermenters fachgerecht und damit mangelfrei erfolgt, hätte der betroffene Bereich erst bei einem zusätzlichen Druck von 1,25 bar versagt. Welcher Überdruck durch die Explosion oder Verpuffung im Fermenter ausgelöst wurde, habe der Sachverständige zwar nicht beziffern können. Ein Überdruck von mehr als 1,25 bar, den auch ein mangelfreier Fermenter im Bereich der Verschraubungen nicht ausgehalten hätte, sei aber nicht hinreichend auszuschließen. Im Übrigen hätte die Konstruktion des Fermenters auch bei Mangelfreiheit schon ab einem Überdruck von rechnerisch ca. 0,5 bar an anderen Stellen versagt. Die gerichtliche Sachverständige hielt einen Beginn der Havarie im Bereich der Mangelhaftigkeit des Werks der Bekl. für wahrscheinlich, aber nicht für sehr wahrscheinlich. Es bleibe danach auch unter Berücksichtigung des Schadensbildes offen, ob die mangelbedingte Schwachstelle auf den Schadenshergang einen Einfluss hatte.

Die Revision zum BGH hat der Senat nicht zugelassen. Die Kl. können hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde erheben.

OLG Stuttgart, Urteil vom 22. 11. 2016 (10 U 22/16)

Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 22. 11. 2016

BGH: Nachbesserung bei „Vorführeffekt“ im Rahmen der Kfz-Sachmängelgewährleistung

Der BGH hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob es einem Käufer nach § 440 Satz 1 BGB zumutbar ist, dass der Verkäufer die geschuldete Nachbesserung bei einem nur sporadisch auftretenden, aber für die Verkehrssicherheit relevanten Mangel eine aufwendige Untersuchung zunächst unterlässt und den Käufer darauf verweist, das Fahrzeug bei erneutem Auftreten der Mangelsymptome wieder vorzuführen. Weiterlesen…