OLG Saarbrücken: Keine Haftung eines Schwimmbadbetreibers gegenüber stark übergewichtigen Besuchern bei Verwendung handelsüblicher Plastikstühle

Haftungsrecht
Verkehrssicherungspflicht
Keine Haftung eines Schwimmbadbetreibers gegenüber stark übergewichtigen Besuchern bei Verwendung handelsüblicher Plastikstühle
BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823
* 1. Bei Verwendung handelsüblicher, neuwertiger Plastikstühle genügt eine Gemeinde im Allgemeinen ihrer Verkehrssicherungspflicht in der Cafeteria eines von ihr betriebenen Schwimmbads auch gegenüber stark übergewichtigen Besuchern. * Weiterlesen…

OLG Nürnberg: Besucher können im Schwimmbad keine „Rundum“-Kontrolle erwarten

Der 4. Zivilsenat des OLG Nürnberg hat die Berufung eines Kl. zurückgewiesen, welcher nach einem Unfall, den er nach seinem Vortrag im Sprungbecken des W.-Bads durch das Verhalten eines Springers erlitten hatte, Schadensersatz von der Stadt Nürnberg verlangte. Von der Bekl. könne nicht verlangt werden, dass diese jeden einzelnen Springer ständig beaufsichtige und jeden einzelnen Sprung gesondert freigebe. Weiterlesen…

OLG Nürnberg: Vor Rutschgefahr im Nassbereich eines Schwimmbeckens muss nicht gesondert gewarnt werden

Das OLG Nürnberg hat klargestellt, dass im Nassbereich eines Schwimmbads weder eine Gummimatte ausgelegt werden muss noch spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich sind. Weiterlesen…

BGH konkretisiert die Pflichten der Schwimmbadaufsicht und klärt Beweislastfragen bei Badeunfällen

Der III. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 23.11.2017 (III ZR 60/16) die Überwachungs- und Rettungspflichten von Personen konkretisiert, die mit der Aufsicht in Schwimmbädern betraut sind. Weiterhin hat er klargestellt, dass bei grob fahrlässigen Pflichtverstößen des Aufsichtspersonals der Schadensersatzpflichtige die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen für Gesundheitsschäden des Badegastes trägt. Weiterlesen…

OLG Stuttgart: Urteil in einem Zivilrechtsstreit wegen eines tödlich verlaufenen Unfalls im Mineralfreibad Bad Wimpfen

Der 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart in einem Zivilrechtsstreit wegen eines tödlich verlaufenen Unfalls im Mineralfreibad Bad Wimpfen das erstinstanzliche Urteil des LG Heilbronn teilweise abgeändert.

Der Senat geht ebenso wie die Vorinstanz von der Haftung des Betreibers des Freibades und des ebenfalls bekl. zum Unfallzeitpunkt vor Ort tätigen und für die Aufsicht im Bereich des Sprungbeckens zuständigen Bademeisters aus. Beide haben – so der Senat in seinem Urteil – die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Senat reduzierte allerdings die Haftung um 25% wegen eines Mitverschuldens des tödlich verunglückten Badegastes. Weiterlesen…