OLG Hamm: Handy am Steuer wird teuer

§ 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet wie folgt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Das hat das OLG Hamm mit zwei Entscheidungen ausdrücklich bestätigt: Weiterlesen…