OLG Frankfurt: 50 cm hoch gespannte signalrote Slackline im Free-style-Bereich begründet keine Verkehrssicherungspflicht eines Fitnessstudiobetreibers

Das Spannen einer signalroten, sich von der Umgebung deutlich abhebenden Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in einem Free-style-Bereich eines Fitnessstudios stellt keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen kann. Das OLG Frankfurt am Main hat deshalb Schadensersatzansprüche der gestürzten Klägerin mit heute veröffentlichter Entscheidung zurückgewiesen.

OLG Karlsruhe: Volle Haftung bei einer über einen Radweg gespannten Slackline

Der 14. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat durch Urteil vom 16.7.2019 (14 U 60/16) eine volle Haftung wegen einer über einen Radweg gespannten Slackline bejaht und neben der Feststellung der Haftung zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Weiterlesen…