Kafkaesk – Solvency II, der Green Deal und die UN Sustainable Development Goals

Das oberste Ziel von Solvency II war bislang die effizientest mögliche Kapitalausstattung der Versicherungsunternehmen zum Schutz der Versicherten und ihrer Ansprüche. Seine drei Säulen (Finanzausstattung, Risikomanagement und Berichtswesen) sollen das sicherstellen. Nun aber gesellt sich zu diesen ordnungspolitischen Vorgaben eine virtuelle Säule IV: ein rechtspolitisches Diktat zum Kampf gegen den Klimawandel. Was auf den ersten Blick wie eine dystopische Phantasie wirkt, ist teilweise schon Wirklichkeit. Weiterlesen…

Prof. Dr. Meinrad Dreher, Versicherungsaufsichtsrechtliche Regelungsdefizite

Mit dem VAG 2016 hat der deutsche Gesetzgeber die Solva-II-Richtlinie umgesetzt. Bei seinen zwei Anläufen, zunächst dem Regierungsentwurf des VAG von 2012, der wegen Verschiebungen des Inkrafttretens des Solvency-II-Beginns auf europäischer Ebene nicht verwirklicht wurde, und sodann dem Regierungsentwurf des Jahres 2014, hatte der deutsche Gesetzgeber zeitlich und inhaltlich einen ausreichenden Vorlauf, um das komplexe europäische Solvency-II-Recht national angemessen zu transformieren. Weiterlesen…

Wandt/Dreher (Hrsg.), Solvency II in der Rechtsanwendung 2016

Der Band „Solvency II in der Rechtsanwendung 2016“ beschäftigt sich in Teil 1 mit Vergütungsfragen nach VAG und Solvency II. Das Fundament hierzu legen Frank Grund und Stephan Schöps in ihrem Beitrag zu aufsichtsrechtlichen Regelungen für Vergütungssysteme. Im Einzelnen analysieren sie Fragen zum Begriff „spezifische Vereinbarungen“ gem. Art. 275 Abs. 1 c DVO (Solvabilität II), wie die Zulässigkeit einer reinen Fixvergütung für Vorstände, die Freigrenzen, die Abwärtskorrektur und den Begriff „Wesentlicher Teil“ der Zurückbehaltung. Im Anschluss nimmt Dr. Peter Hemeling die Vergütungsfragen nach VAG und Solvency II aus Sicht der Unternehmenspraxis in den Blick. Weiterlesen…

Staatenrisiken: BaFin veröffentlicht Auslegungsentscheidung zur Behandlung unter Solvency II

In einer Auslegungsentscheidung hat die BaFin nun geregelt, wie Staatenrisiken unter dem Aufsichtsregime Solvency II im Rahmen des Grundsatzes des unternehmerischen Vorsicht sowie bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solvency Assessment – ORSA) und Kreditbeurteilung zu behandeln sind.

Sie richtet sich an deutsche Erst- und Rückversicherer, die unter Solvency II fallen. Hauptadressaten sind Unternehmen, die die Standardformel anwenden, da wesentliche Staatenrisiken bei internen Modellen bereits Berücksichtigung finden.

BaFin, Publikationen und Daten

(Meldung vom 10. 4. 2017)