Dr. Mark Makowsky, Zivilrechtlicher Behandlungsstandard und (sozialrechtliches) Wirtschaftlichkeitsgebot

§ 630a Abs. 2 BGB verpflichtet den Behandelnden gegenüber dem Patienten zur Einhaltung der zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards. Ein Arzt hat daher die allgemein anerkannten Standards der Medizin einzuhalten, d. h. er muss die Behandlung am jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnis und der ärztlichen Erfahrung ausrichten. Ob dieser hohe Behandlungsstandard des Zivilrechts zukünftig noch aufrechterhalten werden kann, wird allerdings zunehmend in Zweifel gezogen. Weiterlesen…