BGH zur Annullierung eines Fluges wegen Streiks an den Passagierkontrollen

Der BGH hat entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Fluges auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.

Sachverhalt:

Der Kl. und seine Ehefrau buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 9.2.2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Die Bekl. annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort, weil an jenem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Der Kl. verlangt u.a. Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung.  Weiterlesen…

EuGH: Zum „wilden Streik“ des Flugpersonals nach überraschender Ankündigung einer Umstrukturierung

Ein „wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien. Weiterlesen…

Dr. Julia M. König, Der Schadensersatzanspruch drittbetroffener Fluggesellschaften beim Fluglotsenstreik

Drittbetroffenheit im Rahmen von Arbeitnehmerstreiks ist keine Seltenheit; im Gegenteil ist sie eher Regelfall. Die Wirtschaft ist zu vernetzt, als das immer nur die direkten Kampfparteien betroffen sein könnten. Beispielsweise haben regelmäßig Streikmaßnahmen bei Automobilzulieferern Auswirkungen auf die Automobilhersteller, die bei ihrer Produktion auf die Lieferung von Teilen angewiesen sind. Häufig auch nur mittelbar von Arbeitskämpfen berührt sind etwa Bahnreisende. Diese Arten von mittelbarer Drittbetroffenheit werden von den Arbeitskampfparteien als unvermeidbare Folge hingenommen, teils sogar als weiteres Druckmittel begrüßt und führen grundsätzlich nicht zu Schadensersatzansprüchen. Weiterlesen…

BSG: Kein „Streikrecht“ für Vertragsärzte

Vertragsärzte sind nicht berechtigt, ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten zu schließen, um an einem „Warnstreik“ teilzunehmen. Derartige, gegen gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen gerichtete „Kampfmaßnahmen“ sind mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts unvereinbar. Die entsprechenden vertragsarztrechtlichen Bestimmungen sind auch verfassungsgemäß.

Weiterlesen…

BAG: Arbeitskampf – Verletzung der Friedenspflicht – Schadensersatzanspruch

Ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, die die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, ist rechtswidrig. Er verpflichtet bei schuldhaftem Handeln zum Ersatz der dem Kampfgegner entstandenen Schäden. Die streikführende Gewerkschaft kann nicht einwenden, die Schäden wären auch bei einem Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen entstanden.

Die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals. Sie hatte mit der Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens – der Fraport AG (Fraport) – einen Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Vorfeldkontrolle und Verkehrszentrale geschlossen, dessen Bestimmungen für die Laufzeit des Tarifvertrags abschließend sein sollten. Die Regelungen in §§ 5 bis 8 des Tarifvertrags waren erstmalig zum 31.12.2017 kündbar, die übrigen bereits zum 31.12.2011. Nach Teilkündigung des Tarifvertrags mit Ausnahme von §§ 5 bis 8 durch die GdF zum 31.12.2011 verhandelten diese und Fraport über einen neuen Tarifvertrag. Ein vereinbartes Schlichtungsverfahren endete mit einer Empfehlung des Schlichters. Diese enthielt entsprechend den Schlichtungsverhandlungen auch Ergänzungen zu dem noch ungekündigten Teil des Tarifvertrags. Am 15.2.2012 kündigte die GdF gegenüber Fraport an, ihre Mitglieder zu einem befristeten Streik mit dem Ziel der Durchsetzung der Schlichterempfehlung aufzurufen. Der am 16.2.2012 begonnene Streik endete aufgrund einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung am 29.2.2012.

Mit ihrer Klage hat Fraport von der GdF den Ersatz ihr aufgrund des Streiks entstandener Schäden verlangt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen von Fraport eingelegte Revision hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Der von der GdF getragene, als einheitliche und unteilbare Handlung zu beurteilende Streik war rechtswidrig. Er diente der Durchsetzung der Schlichterempfehlung und damit auch der Modifizierung von ungekündigten Bestimmungen des Tarifvertrags. Hinsichtlich dieser Regelungen galt nach wie vor die tarifvertraglich vereinbarte erweiterte Friedenspflicht. Diese verwehrte es der GdF, Änderungen mit Mitteln des Arbeitskampfs durchzusetzen. Ihr Einwand, sie hätte denselben Streik auch ohne die der Friedenspflicht unterliegenden Forderungen geführt (sogenannte rechtmäßiges Alternativverhalten), ist unbeachtlich. Es hätte sich wegen eines anderen Kampfziels nicht um diesen, sondern um einen anderen Streik gehandelt. Weil die GdF schuldhaft gehandelt hat, ist sie Fraport gegenüber aus Delikt und wegen Vertragsverletzung zum Ersatz von streikbedingten Schäden verpflichtet. Zu deren Feststellung ist die Sache an das LAG zurückverwiesen worden.

BAG, Urteil vom 26. 7. 2016 (1 AZR 160/14)

Vorinstanz: LAG Frankfurt/M., Urteil vom 5.12.2013 (9 Sa 592/13)

Hinweis: In der vom Senat verhandelten und entschiedenen Sache ging es auch um die Revisionen von zwei Fluggesellschaften. Diese hatten von der GdF den Ersatz ihnen durch den Streik entstandener Schäden verlangt. Ihre gegen die klageabweisenden Entscheidungen gerichteten Revisionen hatten keinen Erfolg. Als Drittbetroffene haben sie keinen Schadensersatzanspruch (vgl. hierzu auch die Senatsentscheidungen vom 25.8. 2015 – 1 AZR 754/13 – und – 1 AZR 875/13).

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.7.2016 (Nr. 38/16)