AG München: Fällung eines bruchgefährdeten Baumes

Ob die Kosten für die Fällung eines bruchgefährdeten Baumes von der Versicherung bezahlt werden, hängt vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab.

Tatbestand:

Die klagende Grundstückseigentümerin hat bei der beklagten Versicherung mit Sitz in Bonn eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Am 31.3.2015 lockerte der Sturm „Niklas“ den Wurzelballen einer auf einem Grundstück in München derart, dass diese in Schieflage geriet und drohte, auf das Haus der Klägerin zu fallen. Mit Bescheid vom 5.5.2015 wurde von der Lokalbaukommission München die Fällung des Baumes wegen akuter Umsturz- bzw. Bruchgefahr genehmigt und festgestellt, dass eine umgehende Fällung des Baumes aufgrund der Gefahrenlage erforderlich war.

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LAG Düsseldorf: Verkehrssicherungspflicht im Arbeitsverhältnis bei einem Sturm

Tatbestand:

Am 5.5.2015 parkte der Arbeitnehmer sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin, der bekl. Gemeinde. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen dort während der Dienstzeit abzustellen. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter. Dieser wurde durch Windeinwirkung gegen den Pkw des Arbeitnehmers geschoben, der so stark beschädigt wurde, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Differenz von 1380 Euro zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlte der klagende Versicherer an den Arbeitnehmer. Der Versicherer verlangt aus übergegangenem Recht von der Gemeinde die Zahlung von 1380 Euro sowie die Erstattung der Kosten eines Wettergutachtens von 47 Euro.
Anders als vor dem ArbG hatte die Klage vor dem LAG abgesehen von der Erstattung der 47 Euro, Erfolg.

Aus den Gründen:

Die bekl. Gemeinde ist zur Erstattung des Schadens von 1380 Euro verpflichtet. Sie haftet, weil sie ihre Ver-kehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt hat. Der Umstand, dass deren Großmüllbehälter das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört hat, indizierte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Verletzung konnte die Gemeinde nicht ausräumen. Nach der Sturmwarnung vor dem Tief „Zoran“ war sie verpflichtet, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Sie hat dies zwar im Grundsatz getan, dabei den Großmüllbehälter aber nicht im Blick gehabt. Der Umstand, dass die Feststellbremsen bei der letzten Leerung am 20.4.2015 gegebenenfalls angezogen worden waren, reichte zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus. Es hätte der Kontrolle am 5.5.2015 bedurft. Ohne Weiteres hätte auch das Tor geschlossen werden können, das sich zwischen dem parkenden Auto und dem Großmüllbehälter befand. Angesichts einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h bzw. einer Windstärke 9 konnte nicht von einem unabwendbaren Ereignis oder einem so starken Sturm, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen mehr helfen, ausgegangen werden. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers hat das Gericht verneint, weil dieser seinen Wagen morgens um 7.00 Uhr zu Arbeitsbeginn auf dem Betriebsgelände parkte und den ganzen Tag über im Außeneinsatz war. Er durfte davon ausgehen, dass die beklagte Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Betriebshofs ergriffen hatte bzw. ergreifen werde. Die Kosten für das Wettergutachten waren im konkreten Fall nicht erstattungsfähig.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.9.2017 (9 Sa 42/17 )
Vorinstanz: ArbG Wesel, Urteil vom 16.12.2016 (5 Ca 1194/16)

Pressemitteilung des LAG Düsseldorf Nr. 39/17 vom 11.9.2017