AG München: Tiefgaragenhöhe – Haftet der Mietwagenkunde?

Bei zunächst unproblematischer Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort, die sich ohne klaren Hinweis erst im weiteren Verlauf kritisch verringert, haftet der Mietwagenkunde nicht aus grober Fahrlässigkeit für den dadurch am Wagen entstanden Schaden.

Das AG München wies am 14.3.2018 die Klage eines überregionalen Autovermieters gegen den in M. lebenden Beklagten auf anteiligen Schadensersatz in Höhe von 3.061,45 Euro ab. Weiterlesen…

OLG Karlsruhe: Verkehrssicherungspflicht in einer öffentlichen Tiefgarage

Haftungsrecht
Verkehrssicherungspflicht
Verkehrssicherungspflicht in einer öffentlichen Tiefgarage
BGB §§ 254 Abs. 1, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 823 Abs. 1
* 1. Wird ein Rolltor an der Einfahrt einer öffentlichen Tiefgarage zur Hälfte herabgelassen, weil die Garage vorübergehend gesperrt werden soll, entsteht eine Gefahrenquelle, mit der Fahrzeugführer normalerweise nicht rechnen. Wenn ein Fahrzeug beim Einfahren durch das in 1,45 m Höhe befindliche Hindernis (Unterkante des Rolltors) beschädigt wird, ist der Betreiber der Tiefgarage zum Schadensersatz verpflichtet. * Weiterlesen…

LG Nürnberg-Fürth: Fahrer großräumiger Fahrzeuge müssen Gefahren selbst abschätzen

Fahrer großer Automobile müssen selbst beurteilen, ob eine Tiefgarage von den Abmessungen her für derartige Fahrzeuge geeignet ist und welche Gefahren zu erwarten sind.

Tatbestand:

Die Kl. ist Halterin eines Pkw des Typs Porsche Cayenne, den sie an die Fahrerin verleast hatte. Diese fuhr mit dem Fahrzeug in die Tiefgarage eines Hotels, wobei die Einfahrt problemlos verlief. Beim Ausfahren bemerkte die Fahrerin, dass es aufgrund der Abmessungen des Fahrzeuges zu einer Kollision mit der hochgezogenen Bordsteinkante kommen musste. Sie fuhr so vorsichtig wie möglich aus, konnte aber nicht vermeiden, dass die Felgen des Pkw hinten links und vorne rechts beschädigt wurden. Weiterlesen…

AG München: Die Tücken im Parkhaus

Wer rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt, muss sich zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten anpassen, gegebenenfalls vorwärts einparken. Weiterlesen…