OLG Frankfurt: Die eigene sog. Tiergefahr ist nicht schadensmindernd anzurechnen

Der Halter eines angeleinten Weimaraners muss sich die eigene sog. Tiergefahr nicht schadensmindernd anrechnen lassen, wenn sein Hund ohne vorheriges auffallendes Verhalten von einem sich losreißenden Rottweiler gebissen wird. Die Tiergefahr des Halters des Weimaraners tritt vollständig hinter die Tiergefahr des Halters des Rottweilers zurück, betonte das OLG mit der Entscheidung und bestätigte die landgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz.

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LSG Stuttgart: Kein Unfallversicherungsschutz bei Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr

Wird ein Unternehmer bei der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von seinem privaten, nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzten Hund gebissen, besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

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OLG Hamm: Stute verletzt Tierarzt – ¼ Mitverschulden des Tierarztes

Verletzt eine Stute einen Tierarzt, der ihr Fohlen behandeln will, kann dem Tierarzt ein – im konkreten Fall mit einem Anteil von ¼ zu bemessendes – Mitverschulden anzurechnen sein, weil er sich der Stute in einer erkennbar gefährlichen Situation unsachgemäß genähert hat und dann durch einen Tritt des Pferdes verletzt wurde. Das hat der 6. Zivilsenat des OLG Hamm am 19. 12. 2016 unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG Arnsberg entschieden. Weiterlesen…

OLG Oldenburg: Keine Mithaftung des durch einen fremden Hund geschädigten Hundehalters aufgrund der bloßen Anwesenheit des eigenen Hundes

Haftungsrecht
Tierhalterhaftung
Keine Mithaftung des durch einen fremden Hund geschädigten Hundehalters aufgrund der bloßen Anwesenheit des eigenen Hundes
BGB §§ 254 Abs. 1, 833 S. 1
Der Geschädigte muss sich nicht allein deshalb einen Mithaftungsanteil anrechnen lassen, weil die bloße Anwesenheit eines vom Geschädigten gehaltenen Hundes den Hund des Schädigers zum Angriff veranlasst hat.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. 10. 2015 (5 U 94/15)
Anmerkung der Redaktion: Nach diesem Hinweisbeschluss hat die Bekl. ihre Berufung zurückgenommen. – Vgl. zur Frage der Anrechnung der mitwirkenden Tiergefahr des eigenen Hundes des Geschädigten auch BGH VersR 2016, 1068.

(Die ganze Entscheidung ist abgedr. in VersR 2016, 1576)