OLG Frankfurt/M.: Kein generellerer Haftungsausschluss bei Trainingsfahrt von Radfahrern
Bei einer sportlich angelegten Trainingsfahrt von Radfahrern gibt es keinen generellen Ausschluss der Haftung für gegenseitig verursachte Unfälle. Das typische Risiko der Pulkfahrt realisiere sich nicht, wenn es zum Unfall beim Überholvorgang im Rahmen einer „ruhigeren Ausfahrt“ komme, entschied das OLG Frankfurt/M.