OLG Hamm: Keine Pflicht zur Information des VN über die Auswirkungen des LVRG

Versicherungsvertragsrecht
Lebensversicherung
Keine Pflicht des Lebensversicherers zur Information des VN über die Auswirkungen des LVRG
VVG § 6; BGB §§ 241 Abs. 2, 280
* Lebensversicherer waren nicht verpflichtet, VN darauf hinzuweisen, dass es nach Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) vom 1. 8. 2014 zu „Reduzierungen“ der Überschussbeteiligung kommen konnte und sich für einen VN womöglich eine Vertragsbeendigung lohnen konnte. *
OLG Hamm, Beschluss vom 12. 10. 2018 (20 U 108/18)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 213)

BGH: Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des VN an Bewertungsreserven (sogenannte stille Reserven) in der Lebensversicherung gem. § 153 Abs. 3 S. 3 VVG in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1.8.2014, in Kraft getreten am 7.8.2014, nicht verfassungswidrig ist. Weiterlesen…

BVerfG: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zu BGH-Urteil über die Überschussbeteiligung bei kapitalbildender Lebensversicherung

Versicherungsvertragsrecht
Lebensversicherung
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zu BGH-Urteil über die Überschussbeteiligung bei kapitalbildender Lebensversicherung
GG Art. 2, 14, 19 Abs. 4; VAG a. F. §§ 56 a, 81, 81 c; VAG § 294; VVG § 153; BGB §§ 242, 315; BVerfGG §§ 93 a, 93 d
1. Die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge verpflichten den Gesetzgeber, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des bei Vertragsende zuzuteilenden Überschusses angemessen beteiligt werden.
2. Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung von Schutzpflichten grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Weiterlesen…