Mit Beschluss vom 30. 3. 2017 hat der 4. Strafsenat des OLG Stuttgart über die Zulässigkeit einer Vermögensabschöpfung nach dem – mit Bußgeld bedrohten – Befahren der Umweltzone mit hierfür nicht zugelassenen Fahrzeugen entschieden. Als Vermögensvorteil, der durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung erlangt wird, können danach nicht die ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung eines Partikelfilters angesehen werden. Erlangt wird vielmehr ein Nutzungsvorteil durch den Einsatz eines Fahrzeugs, das in der Umweltzone nicht fahren darf. Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Stuttgart zurückverwiesen. Weiterlesen…