BGH: Rechtsprechungsänderung zum Umfang der der öffentlich-recht­lichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnenden Maßnahmen (mit Anmerkung von Karl Nußstein)

Haftungsrecht
Arzthaftung
Rechtsprechungsänderung zum Umfang der der öffentlich-recht­lichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnenden Maßnahmen (mit Anmerkung von Karl Nußstein)
SGB VII § 34 Abs. 1 und 3; GG Art. 34; BGB § 839
* 1. Wegen des regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs der Diagnosestellung und der sie vorbereitenden Maßnahmen mit der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung sind jene Maßnahmen ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften (Aufgabe der Rechtsprechung zur „doppelten Zielrichtung“, vgl. Senat BGHZ 179, 115 = VersR 2009, 401 Tz. 23; BGH BGHZ 63, 265 [273 f.] = VersR 1975, 283 [284]). * Weiterlesen…

LSG Celle: Kein Unfallversicherungsschutz bei Trunkenheitssturz nach Feuerwehrwettkampf

Das LSG Celle hat entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach abgeschlossenem Wettkampf an einer kameradschaftlichen Runde teilnahm und im Bereich einer sogenannten „Pinkelrinne“ zu Fall kam, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

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BSG: Rückgriff des Krankenversicherers gegen leistungspflichtigen SVT

Versicherungsvertragsrecht
Krankenversicherung
Rückgriff des Krankenversicherers gegen leistungspflichtigen SVT
VVG § 86; SGB V § 13; SGB VII §§ 26 f.; BGB §§ 677 ff.; BGB § 812
1. Dem privaten Krankenversicherer, der seinem VN für Heilbehandlung aufgrund eines Unfalls Leistungen erbringt, weil der gesetzliche Unfallversicherungsträger (zunächst) seine Leistungspflicht zu Unrecht ablehnt, steht im Wege der nachträglichen Zweck- und Tilgungsbestimmung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger zu, weil dieser mit der Kostenübernahme ohne Rechtsgrund bereichert ist.
2. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als der Unfallversicherungsträger selbst wegen der durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsschäden Heilbehandlungsmaßnahmen nach SGB VII hätte erbringen müssen.
BSG, Urteil vom 3.4.2014 (B 2 U 21/2 R)

(abgedr. in VersR 2015, 479)