Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat dem EuGH Fragen zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.
Tatbestand:
Der Kl. ist Musikproduzent. Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum „A Winter Symphony“ mit von der Sängerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die Künstlerin die Konzerttournee „Symphony Tour“, auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot. Der Kl. behauptet, er habe dieses Album produziert.
Die Bekl. zu 3, die YouTube LLC, betreibt die Internetplattform „YouTube“, auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle Beiträge einstellen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Bekl. zu 1, die Google Inc., ist alleinige Gesellschafterin der Bekl. zu 3.
Anfang November 2008 waren bei „YouTube“ Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Der Kl. wandte sich mit anwaltlichem Schreiben an eine Schwestergesellschaft der Bekl. zu 3, mit dem er die Schwestergesellschaft und die Bekl. zu 1 aufforderte, strafbewehrte Erklärungen abzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Tonaufnahmen oder Musikwerke aus seinem Repertoire zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Schwestergesellschaft leitete das Schreiben an die Bekl. zu 3 weiter. Diese sperrte jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19.11.2008 waren bei „YouTube“ erneut Videos abrufbar. Weiterlesen…