BGH: Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat über einen Fall entschieden, in dem der VN erhöhte Krankenversicherungsbeiträge zurückverlangte, die er seit dem Jahr 2008 aufgrund seiner Ansicht nach unwirksamer Prämienanpassungen gezahlt hatte. Der Senat hat in diesem Fall einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum 31.12.2014 gezahlten Erhöhungsbeträge als verjährt angesehen.

Der Kl. wandte sich gegen mehrere Beitragserhöhungen in den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2016, die sein privater Krankenversicherer vorgenommen hatte. Der Kl. ist der Auffassung, dass die Beitragserhöhungen wegen unzureichender Begründungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG unwirksam seien; er forderte mit seiner im Jahr 2018 erhobenen Klage zuletzt u.a. die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2017 gezahlten Prämienanteile.

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BGH: Anforderungen an die Entscheidung des Versicherers für die Beendigung der Verjährungshemmung

Versicherungsvertragsrecht
Kfz-Haftpflichtversicherung
Anforderungen an die Entscheidung des Versicherers für die Beendigung der Verjährungshemmung
VVG § 115 Abs. 2 S. 3
* Eine positive Entscheidung des Versicherers beendet die Verjährungshemmung i. S. d. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG nur dann, wenn der Anspruchsteller aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern er die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (Bestätigung von Senat VersR 1996, 369 = NJW-RR 1996, 474). * Weiterlesen…

BGH: Verjährung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern und aus Aufklärungsversäumnissen

Haftungsrecht
Arzthaftung
Verjährung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern und aus Aufklärungsversäumnissen
BGB §§ 199, 203
* 1. Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen. *
* 2. Nach § 203 S. 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der jeweils anderen Seite – sei es des Gläubigers oder des Schuldners – zu erwarten gewesen wäre. *
BGH, Urteil vom 8. 11. 2016 (VI ZR 594/15, Koblenz)

[Revisionsentscheidung zu dem in VersR 2016, 1004 abgedruckten Urteil des OLG Koblenz vom 23. 9. 2015 (5 U 403/15)]

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 165)