LG Hildesheim: Kein Eintritt der Reiseversicherung bei Verlust von Reisepapieren nach Überfall

Die 7. Zivilkammer des LG Hildesheim unter Vorsitz des Vizepräsidenten Reinald Bever hat mit Urteil vom 6. 1. 2017 im Berufungsverfahren die Klage eines Reisenden gegen seine Reiseversicherung abgewiesen.

Tatbestand:

Der Kl. mit chilenischem Reisepass hatte im Jahr 2015 eine Reise nach Chile unternommen und befand sich dort am 9. 6. 2015 auf dem Weg zum Flughafen. Dort wurde er überfallen und ausgeraubt. Dabei wurden ihm die Flugtickets für den Rückflug nach Deutschland und sein Reisepass abgenommen. Der Kl. konnte seinen Rückflug nicht antreten, musste ein neues Flugticket kaufen und einen neuen Reisepass ausstellen lassen.

Insgesamt entstanden ihm so Kosten von ca. 1800 Euro, die er gegenüber seiner Reiseversicherung geltend macht. Nach den Versicherungsbedingungen sind erhebliche Schäden am Eigentum u. a. durch strafbare Handlungen im Verlauf der Reise mitversichert.

Das AG hatte der Klage in erster Instanz weitgehend stattgegeben und eine Einstandspflicht des Versicherers bejaht. Hiergegen richtete sich die Berufung des Versicherers.

Die 7. Zivilkammer des LG Hildesheim hat das Urteil der Vorinstanz jetzt aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen:

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass weder der Diebstahl der Reiseunterlagen noch der Ausweispapiere ein versichertes Ereignis darstelle. Denn bei einem Diebstahl von Reiseunterlagen, Pässen und Fahrkarten/Flugtickets liege kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum der versicherten Person vor. Der reine Sachwert der Papiere – und nur hierauf komme es an – sei nämlich gering. Bei den angefallen Kosten in Höhe von 1800 Euro handele es sich um reine Folgekosten, die gerade nicht mitversichert seien. Anders wäre es etwa, wenn dem Kl. Wertgegenstände gestohlen worden wären. Diese wären grundsätzlich mitversichert gewesen.

LG Hildesheim, Urteil vom 6. 1. 2017 (7 S 136/16)

(Pressemitteilung des LG Hildesheim Nr. 04/2017 vom 13. 1. 2017)