Dr. Albert Prahl zur Umwandlung einer Lebensversicherung für fremde Rechnung in eine pfändungsgeschützte Altersrente (§ 167 VVG)

Nachdem die gesetzlichen Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung (im Folgenden: VffR) in die Bestimmungen des VVG für alle Versicherungszweige gerückt worden sind und damit die Lebensversicherung für fremde Rechnung (der begünstigte Dritte wird im Folgenden auch als der „Fremde“ bezeichnet) einbezogen worden ist, wird das versicherte Interesse auch bei der Lebensversicherung für fremde Rechnung für erforderlich gehalten oder jedenfalls fakultativ zugelassen. Bei einem solchen Lebensversicherungsvertrag könnte sich indessen das versicherte Interesse im nach § 167 VVG umgewandelten Vertrag sozusagen spurlos verlieren, weil schwerlich zu erkennen ist, dass das ursprünglich versicherte Interesse in den Rentenversicherungsvertrag nach § 851 c Abs. 1 ZPO übernommen werden kann, dem Ziel und Ergebnis der Umwandlung. Verliert es sich, ist es wenig wahrscheinlich, dass es vorher erforderlich war. Weiterlesen…