VersR REPORT: Neue Rechtsprechung zum Versicherungsvertriebsrecht

I. Gruppenspitze als Versicherungsvermittler

Die Praxis kennt zahlreiche Gruppenversicherungsverträge, bei denen der Gruppenorganisator, die sog. Gruppenspitze, selbst Versicherungsnehmer (VN) ist. Beispielhaft sei der Fall genannt, dass eine GmbH ihren Kunden, wenn sie in eine „Mitgliedergemeinschaft“ eintreten, Leistungen für den Fall von Krankheit oder Unfall im Ausland anbietet und sie selbst VN eines Gruppenversicherungsvertrags mit entsprechenden Versicherungen ist (OLG Koblenz v. 19.12.2018 – 9 U 805/18, WRP 2019, 658). Nach bislang ganz h.M. lag in solchen Fällen keine Vermittlung vor, weil der VN nicht zugleich auch Vermittler sein könne (OLG Koblenz v. 19.12.2018 – 9 U 805/18, WRP 2019, 658; OLG Frankfurt v. 27.6.2019 – 6 U 108/18, NJW-RR 2019, 1381). Am 29.9.2022 entschied aber der EuGH auf Vorlage des BGH, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8 Versicherungsvertriebs-Richtlinie seien so auszulegen, dass unter den Begriff „Versicherungsvermittler“ auch eine juristische Person falle, deren Tätigkeit darin besteht, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihr bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung anzubieten, wenn sie hierfür von ihren Kunden eine Vergütung erhält und die Mitgliedschaft die Kunden zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen, namentlich im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland, berechtigt (EuGH v. 29.9.2022 – C-633/20, VersR 2022, 1372. Nachfolgend dann BGH v. 15.12.2022, VersR 2023, 446). Dass die juristische Person in diesen Fällen als VN selbst Partei des Gruppenversicherungsvertrags sei, stehe dem nicht entgegen. Ebenso wie ein Versicherer beim Direktvertrieb zugleich auch Versicherungsvertreiber sein könne, so könne auch der VN zugleich Versicherungsvermittler sein (EuGH v. 29.9.2022 – C-633/20, VersR 2022, 1372 Rz. 46 mit Hinweis auf EuGH v. 24.2.2022 – C-143/20 und C-213/20, VersR 2022, 485 Rz. 87 und 88).

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Versicherungsnehmer als Vermittler? – Neues vom EuGH zur Gruppenversicherung

Ein aktuelles Urteil des EuGH lenkt den Blick auf die vieldiskutierte Frage, inwiefern der Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung zugleich als Versicherungsvermittler anzusehen ist. Bislang herrscht in Deutschland die Ansicht vor, dass bei der echten Gruppenversicherung, bei der die „Gruppenspitze“ Versicherungsnehmerin des mit dem Versicherer geschlossenen Gruppenvertrags ist und die Beitretenden die Stellung von Versicherten haben, der Versicherungsnehmer grundsätzlich kein Vermittler ist. Freilich hat der BGH (VersR 2021, 116) im Jahr 2020 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob diese Sichtweise mit den europarechtlichen Vorgaben der Vermittlerrichtlinie (IMD) und der Vertriebsrichtlinie (IDD) vereinbar ist. Zugrunde lag die Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands, der die Tätigkeit des Versicherungsnehmers einer Gruppen-Rückholkostenversicherung wegen fehlender Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO wettbewerbsrechtlich beanstandete. Weiterlesen…

Prof. Dr. Peter Reiff, Die Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts in der Schweiz, beleuchtet aus europäischer und deutscher Perspektive

Das schweizerische VVG von 1908 ist in die Jahre gekommen. Seine Reformbedürftigkeit steht außer Frage. Ein groß angelegtes Reformvorhaben im Sinne einer Totalrevision ist aber gescheitert. Zurzeit stehen Teilrevisionen des schweizerischen VVG und des schweizerischen VAG an. Weiterlesen…

Dr. Raimond Emde: Bestandsübertragungsverträge mit Versicherungsvermittlern

Versicherungsvermittlern werden von Versicherern anlässlich des Abschlusses eines Versicherungsvermittlungsvertrags oder während dessen Laufzeit häufig Bestände mit Versicherungsverträgen zur Betreuung übergeben. Oft werden Bestände übertragen, die zuvor von einem anderen, ausgeschiedenen Versicherungsvermittler betreut wurden. Bei dem dieser Übergabe zugrunde liegenden Bestandsübertragungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag sui generis, der seit Jahrzehnten üblich ist. Er besitzt Elemente verschiedener Vertragstypen und weist Ähnlichkeiten mit dem Bestandsübertragungsvertrag unter Versicherern i.S.d. § 13 VAG auf, gerade im Hinblick auf die erforderliche Konkretisierung der zu übertragenden Verträge (Bestimmtheitserfordernis). Der Unterschied liegt darin begründet, dass der Übertragungsvertrag nach § 13 VAG Verträge übergehen lässt, während der hier besprochene Vertrag Verträge zur Bearbeitung (an den Mittler) zuweist. Eigentlich wäre daher der Terminus „Bestandszuweisungsvertrag“ treffender. Im Folgenden bleibt es gleichwohl bei der überkommenen Apostrophierung als „Bestandsübertragungsvertrag“.

Die Übertragung des Bestands an den Mittler dient einerseits dem Interesse der Versicherer an angemessener Betreuung ihrer Kunden, andererseits aber auch dem Verdienstinteresse der Versicherungsvermittler. Denn ihnen wird zumindest durch die Betreuungsprovision – in der handelsvertreterrechtlichen Diktion eine Verwaltungsprovision – ein Einkommen gesichert.

Üblicherweise werden solche Verträge vor allem mit Versicherungsvertretern (Handelsvertreter i.S.d. §§ 84, 92 HGB), gelegentlich auch mit Versicherungsmaklern (meist Handelsmakler nach § 93 HGB) geschlossen. Allerdings ist die Bereitschaft, Bestände an Makler abzugeben, wegen deren Unabhängigkeit geringer als gegenüber Handelsvertretern, die gem. § 86 Abs. 1 HGB selbst ohne vertragliche Regelung einem Wettbewerbsverbot zugunsten des sie beschäftigenden Versicherers unterliegen. Diese Unabhängigkeit wird aber dadurch limitiert, dass der Versicherungsmakler seine Vergütung regelmäßig durch den Versicherer erhält, zudem durch ebenfalls vom Versicherer gewährte Folge- und Bestandspflegeprovisionen. Letztlich mindert auch der Bestandsübertragungsvertrag angesichts der drohenden Rückforderung des Bestands durch den Versicherer die Unabhängigkeit des Maklers. Selbstständig im Rechtssinne bleibt er gleichwohl.

Sofern der zwischen Versicherer und Vermittler geschlossene „Grundvertrag“ ein Maklervertrag ist, handelt es sich oft um Vereinbarungen mit Mittlern, die früher Handelsvertreter waren und in den Status des Maklers wechselten. Tatsächlich ist der Grundvertrag, der Versicherungsvermittlervertrag, der Anlass zum Abschluss des oft später geschlossenen Bestandsübertragungsvertrags. Selbst außerhalb der Versicherungsvermittlung gibt es derartige Bestandsübertragungsverträge.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 791)

Matthias Beenken: Der Versicherungsvermittler als Unternehmer – Betriebswirtschaftliche Herausforderungen für Makler und Auschließlichkeitsvertrieb

Seit 20 Jahren unterstützt „Der Versicherungsvermittler als Unternehmer“ Existenzgründer wie Berufserfahrene bei den betriebswirtschaftlichen Herausforderungen der Selbstständigkeit. Die Neuauflage berücksichtigt jetzt auch die Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) und bietet aktuelles Wissen rund um rechtliche Vorgaben zur Existenzgründung und Berufsausübung, Steuerung und Beendigung von Agentur- und Maklerbetrieben. Wer eine Versicherungsagentur oder einen Maklerbetrieb gründen, ausbauen oder abwickeln möchte, braucht diesen Klassiker. Aber auch Fach- und Führungskräfte im Außendienst sind mit diesem Buch bestens beraten. Ebenso sind die rechtlichen Hintergründe wichtig und wissenswert!

(VVW GmbH, Karlsruhe 2018, 5. Aufl., 220 S., kart., DIN A5, ISBN 978-3-96329-053-4, 34 Euro)

(Der Buchhinweis ist abgedr. in VersR 2019, 466)