Die zutreffende Einordnung von Versicherungsverträgen

Zur Unterscheidung zwischen Summen- und Schadensversicherung

Die Betriebsschließungsversicherung ist zurzeit in aller Munde. Versicherungsrechtlich ist sie ein noch weitgehend unbestelltes Feld. Erst seitdem die Corona-Pandemie auch in Deutschland angekommen ist, haben sich Literatur und inzwischen auch die Rechtsprechung (z.B. OLG Hamm VersR 2020, 1103 = BeckRS 2020, 17526; LG Mannheim VersR 2020, 904) mit dem Umfang des Deckungsschutzes solcher Verträge näher auseinandergesetzt. Im Mittelpunkt steht dabei die umstrittene Frage, ob sie auch Schutz für das neuartige Coronavirus bieten. Neben all den unterschiedlichen Auffassungen, die hierzu vertreten werden, ist eine andere Frage bislang weniger lebhaft diskutiert worden: Wie ist diese Versicherung eigentlich einzuordnen? Hierzu ist zuletzt angenommen worden, es handele sich bei der Betriebsschließungsversicherung nicht um eine Schadensversicherung, sondern um eine Summenversicherung (Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 245; Rixecker, in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, § 11 Rz. 56). Derartige Abgrenzungsfragen sind keineswegs eine Besonderheit der Betriebsschließungsversicherung. Auch eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 15. Juli 2020, in der es um die „schwierige Frage“ der Ausgestaltung der Reiserücktrittskostenversicherung als Schadens- oder Summenversicherung ging (BGH BeckRS 2020, 17039), gibt Anlass, sich einen Überblick über die Einordnung von Versicherungsverträgen zu verschaffen. Weiterlesen…

OLG Braunschweig: Kündigung eines Versicherungsvertrags ist ohne Bestätigung wirksam

Dass ein Versicherungsvertrag beendet ist, auch wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers (VN) nicht bestätigt, hat der 11. Zivilsenat des OLG Braunschweig in einem Hinweisbeschluss vom 2.9.2019 deutlich gemacht (Az. 11 U 103/18).

Die VN hatte bei der beklagten Gesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz – obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte. Der 11. Zivilsenat wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag sei aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft habe weder gegenüber der VN bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe, noch dass sie diese als wirksam anerkenne. Wenn die VN Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.

Die Klägerin, so der 11. Zivilsenat weiter, habe auch nicht durch ihr späteres Verhalten gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie den Versicherungsvertrag doch habe fortsetzen wollen. Insbesondere habe sie auch keine weiteren Beiträge mehr gezahlt. Die Versicherung sei auch nicht verpflichtet gewesen, die VN auf ihren fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.

Für eine solche Aufklärungspflicht müsse die Gefahr bestehen, dass der VN mit der Materie nicht vertraut sei und deshalb den Versicherungsschutz verliere oder andere Nachteile erleide. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen. Immerhin habe die VN den Vertrag selbst gekündigt.

Die VN hat ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nach dem Hinweisbeschluss des 11. Zivilsenats zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 2.9.2019 (11 U 103/18).

Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 24.10.2019

OLG Celle: Kein Versicherungsschutz wenn ein Kind mit Hilfe einer Leihmutter in den USA zur Welt gebracht wurde

In der privaten Krankenversicherung besteht nach § 198 Abs. 1 S. 1 VVG und den einschlägigen Versicherungsbedingungen grundsätzlich die Möglichkeit, ein neugeborenes Kind in den für einen Elternteil bestehenden Vertrag einzubeziehen, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt der Geburt mindestens drei Monate besteht und der Aufnahmeantrag innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wird (sog. Kindernachversicherung).

Nach einem Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Celle vom 28.2.2019 (U 178/18) besteht diese Möglichkeit nicht für das Kind eines genetischen Vaters, der mit dem VN in gleichgeschlechtlicher Beziehung lebt, mit ihm aber weder verheiratet noch verpartnert ist. Weiterlesen…

OGH: Umfang der Nebenleistungspflicht aus § 3 VersVG

Auslandsrecht (Österreich)

Sämtliche Versicherungszweige
Umfang der Nebenleistungspflicht des Versicherers aus § 3 VersVG nach Beendigung des Versicherungsvertrags
VersVG § 3
1. Der Nebenleistungsanspruch nach § 3 VersVG besteht während des Vertrags jederzeit, nach seiner Beendigung nur bis zur vollständigen Abwicklung, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können, solche also noch nicht verjährt sind. Der VN muss in der Klage darlegen, dass ihm noch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehen könnte.
2. Der Versicherer hat nach Treu und Glauben bei bekannt unklarer Rechtslage seiner Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG jedenfalls so lange nachzukommen, bis Klarheit durch Gesetz und/oder Judikatur geschaffen wird. Er muss es dem VN ermöglichen, seine Rechtsposition zu wahren, wofür die Kenntnis der in § 3 VersVG genannten Urkunden Voraussetzung sein kann.
OGH, Urteil vom 31. 10. 2018 (7 Ob 221/17 a)

(Das vollständige Urteil ist abgedr. in VersR 2019, 254)

LG Kleve: Kein Gerichtsstand am Wohnsitz des vom VN verschiedenen Versicherten

Prozessrecht
Gerichtsstand
Kein Gerichtsstand am Wohnsitz des vom VN verschiedenen Versicherten
VVG § 215 Abs. 1 S. 1
§ 215 Abs. 1 S. 1 VVG begründet auch bei Klagen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag einen besonderen Gerichtsstand am Wohnsitz des VN, nicht aber am Wohnsitz des Versicherten.
LG Kleve, Beschluss vom 18. 9. 2018 (6 O 30/18)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zum Gerichtsstand nach § 215 VVG LG Potsdam VersR 2017, 1354.

(Der vollständige Beschluss ist abgedr. in VersR 2019,123)