OLG Hamm: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Wartezeit bei Arbeitsunfähigkeit zur Zeit des Vertragsschlusses

Versichrungsvertragsrecht
Restschuldversicherung
Wirksamkeit der Vereinbarung einer Wartezeit bei Arbeitsunfähigkeit zur Zeit des Vertragsschlusses
BGB §§ 305 Abs. 2, 305c Abs. 1, 307; VVG § 197
* In der Restschuldversicherung ist eine Klausel wirksam, in der es heißt: „Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als drei Monate gearbeitet hat.“ *
OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2018 (20 U 98/18)
Anmerkung der Redaktion: Nach dem Hinweisbeschluss nahm der Kl. die Berufung zurück.

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 281)