OLG Frankfurt/M.: Keine Haftung des Landes für waldtypische Gefahren

Das OLG Frankfurt/M. hat bekräftigt, dass der Waldbesitzer für „waldtypische Gefahren“ nicht verantwortlich ist. Selbst wenn atypische Gefahren vorlägen, könne das allgemeine Lebensrisiko nicht auf den verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzer abgewälzt werden. Weiterlesen…