OLG Schleswig: Rückstau erfordert rückläufiges Ansteigen von Wasser im Ableitungssystem

Versicherungsvertragsrecht
Wohngebäudeversicherung
Rückstau erfordert rückläufiges Ansteigen von Wasser im Ableitungssystem
BWE 08 § 3; VGB 08 § 4
* Der Begriff des Rückstaus erfordert ein rückläufiges Ansteigen von Wasser im Ableitungssystem. Wird durch einen Hagelschauer eine Dachrinne mit Hagel/Eis gefüllt und wird dadurch Tauwasser nicht von dieser Rinne bis zum Fallrohr sowie von dort weiter abgeführt, sondern dringt direkt aus der Dachrinne unterhalb der Dachpfannen in das Gebäude ein, liegt kein versicherter Rückstau, sondern ein unversicherter Hagelschaden vor. *
OLG Schleswig, Beschluss vom 5. 12. 2018 (16 U 99/18)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 222)

OLG Hamm: Versicherungsfall „Rückstau“ nur bei austretendem Wasser

Nach den für einen Versicherungsvertrag vereinbarten „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“ kann der der Fall eines „Rückstaus“ so beschrieben sein, dass ein Rückstau nur dann vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann. Hierauf hat der 20. Zivilsenat des OLG Hamm in einem Zivilprozess mit Beschluss vom 26. 4. 2017 hingewiesen. Die Kl. hat den Prozess sodann durch die Rücknahme ihrer Klage beendet. Weiterlesen…