OLG Hamm präzisiert Verkehrssicherungspflichten für an Straßen aufgestellte Werbeanlagen

Nach einer Entscheidung des 9. Zivilsenats des OLG Hamm dürfen neben der Straße aufgestellte Werbeanlagen Verkehrsteilnehmer nicht ablenken, behindern und müssen standsicher aufgestellt sein. Weitergehende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz stürzender Kradfahrer müssen sie nicht aufweisen. Die Entscheidung ist jetzt rechtskräftig, nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des im Prozess unterlegenen Kradfahrers mit Beschluss vom 24.10.2017 (VI ZR 162/16) zurückgewiesen hat. Weiterlesen…