EuGH: Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen

Tatbestand:

Herr W. und andere Fluggäste buchten bei der Fluggesellschaft TUIfly einen Flug von Hamburg (Deutschland) nach Cancún (Mexiko). Zur Durchführung dieses Fluges bediente sich TUIfly eines bei einer anderen Fluggesellschaft, Thomson Airways, gemieteten Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“). In der Buchungsbestätigung hieß es dazu, dass die Buchungen von TUIfly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways „ausgeführt“ werde. Weiterlesen…