OLG Celle: Abflammen von Unkraut bei windigem Wetter ist grob fahrlässig

Der Kläger, der für sein Wohngebäude eine Versicherung u. a. gegen Feuerschäden unterhielt, wollte im Sommer 2015 auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen. Er hatte seinen Auszubildenden angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner durch Abflammen zu vernichten. Der Kläger folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach. Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von etwa 150.000 Euro. Die am Schadenstag herrschenden Wetterbedingungen waren zwischen dem Kläger und dem Versicherer streitig. Unstreitig herrschten aber Windstärken von 5 Beaufort („frischer Wind“). Weiterlesen…

AG München: Bei vom Mieter nur fahrlässig verursachtem Brandschaden muss der Vermieter seinen Wohngebäudeversicherer in Anspruch nehmen

Der Vermieter hat sich bei der Regulierung eines durch den Mieter nur fahrlässig verursachten Brandschadens allein an seinen Wohngebäudeversicherer zu halten, der den Mieter auch nicht in Regress nehmen kann. Das AG München wies am 17.5.2018 die Klage eines Vermieters auf Erstattung von Brandsanierungskosten in Höhe von 13.073,12 Euro ab. Weiterlesen…

OLG Hamm: Leistungskürzung um 50 % wegen grob fahrlässig fehlerhafter Selbstinstallation eines Kaminofens

Versicherungsvertragsrecht

Wohngebäudeversicherung

Leistungskürzung um 50 % wegen grob fahrlässig fehlerhafter Selbstinstallation eines Kaminofens

VVG § 81

* 1. Wer bei (Selbst-)Installation eines Kaminofens klare Anweisungen aus der Installationsanleitung des Herstellers missachtet, kann grob fahrlässig handeln. * Weiterlesen…

OLG Hamm: Versicherungsfall „Rückstau“ nur bei austretendem Wasser

Nach den für einen Versicherungsvertrag vereinbarten „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“ kann der der Fall eines „Rückstaus“ so beschrieben sein, dass ein Rückstau nur dann vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann. Hierauf hat der 20. Zivilsenat des OLG Hamm in einem Zivilprozess mit Beschluss vom 26. 4. 2017 hingewiesen. Die Kl. hat den Prozess sodann durch die Rücknahme ihrer Klage beendet. Weiterlesen…

OLG Naumburg: Vermieter muss Mieter auf besondere Minimalbeheizung zur Verhinderung eines Leitungswasserschadens hinweisen

Versicherungsvertragsrecht
Wohngebäudeversicherung
Vermieter muss Mieter auf besondere Minimalbeheizung zur Verhinderung eines Leitungswasserschadens hinweisen
VVG § 86; BGB § 278
* Eine grob fahrlässige Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten als Grundlage für einen auf den Gebäudeversicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch kann ausscheiden, wenn der Mieter einer sanierten Altbauwohnung nicht zuvor vom Vermieter darauf hingewiesen worden war, dass zur Verhinderung des Einfrierens von Leitungen im Bereich eines Drempels ein Beheizen auf Stufe 2 erforderlich ist. *

OLG Naumburg, Urteil vom 29. 9. 2016 (4 U 76/15)

Anmerkung der Redaktion: Vgl. zur Obliegenheitsverletzung in der Gebäudeversicherung bei frostbedingtem Leitungswasserschaden OLG Oldenburg VersR 2016, 918.

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 885)