OLG Hamm: Kündigung eines Bausparvertrags zur Zinsersparnis – OLG Hamm bestätigt seine bisherige Rechtsprechung

Der 31. Zivilsenat des OLG Hamm hat mit drei heute verkündeten Urteilen die Klagen dreier Bausparer aus Meschede, Herzogenrath und Essen gegen eine in Münster ansässige Bausparkasse abgewiesen und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des LG Münster in den drei Prozessen bestätigt.
Die von den Bausparern erhobenen Klagen auf Feststellung des Fortbestehens der von ihnen jeweils mit der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge sind damit auch in 2. Instanz erfolglos geblieben. Die Bausparkasse hatte die Bausparverträge gekündigt, weil die Bausparer auch zehn Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins von 2,5 % bzw. 3 % erhielten.
Nach Auffassung des Senats waren die Kündigungen gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das in § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen konnte. Der Senat hat damit an seiner Rechtsprechung in früher entschiedenen Fällen mit einer vergleichbaren rechtlichen Problematik festgehalten und sich der hiervon abweichenden aktuellen Rechtsprechung des OLG Stuttgart (VersR 2016, 865 und vom 4. 5. 2016 – 9 U 230/15) nicht angeschlossen.
Wegen der derzeit unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hat der 31. Zivilsenat des OLG Hamm in allen drei Fällen die Revision zugelassen, sodass die unterlegenen Bausparer eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH herbeiführen können.
OLG Hamm, Urteile vom 22. 6. 2016 (31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15)
(Pressemitteilung vom 22. 6. 2016)