VersR REPORT: Ausgewählte neue Rechtsprechung zur Personenversicherung

Im Folgenden werden Entscheidungen aus dem Jahr 2023 zur Personenversicherung vorgestellt. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des BGH und der OLG.

I. Lebensversicherung

1. Widerspruchs- und Widerrufsrecht des VN

Zahlreiche Entscheidungen beschäftigten sich mit dem Widerspruchs- oder Widerrufsrecht des VN nach § 5a VVG a.F. bzw. §§ 8, 9 VVG und dessen Begrenzung nach § 242 BGB. Für die Einzelheiten wird auf den Bericht zum Allgemeinen Teil des VVG verwiesen (Wandt, VersR 2023, 218, 220 ff.).

2. Bezugsberechtigung

a) Nach Ansicht des BGH (Urt. v. 22.3.2023 – IV ZR 95/22, VersR 2023, 703) gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags stets auch den Widerruf einer Bezugsberechtigung auf den Todesfall enthalte. Das Gericht müsse vielmehr im Einzelfall durch Auslegung nach §§ 133, 157, 242 BGB ermitteln, ob der Widerruf in der Kündigungserklärung konkludent enthalten sei. Dies soll auch dann gelten, wenn der VN die Kündigungserklärung mit einem Auszahlungsbegehren an sich selbst verbunden hat. Der Gehalt der Erklärung des VN könne sich in einem solchen Fall auch darauf beschränken, dass er den Vertrag zum nächstmöglichen Termin beendet wissen und den „Restbetrag“ überwiesen bekommen möchte.

b) Der BGH (Beschl. v. 17.5.2023 – IV ZR 344/22; Beschl. v. 20.9.2023 – IV ZR 344/22, VersR 2023, 1567) hat entschieden, dass ein in einem Versicherungsvertrag vorgesehenes Bezugsrecht zu Gunsten der gesetzlichen Erben der versicherten Person dem Fiskus als gesetzlichem Erben gem. § 160 Abs. 4 VVG nicht zusteht. Der Ausschluss des Fiskus von einem Bezugsrecht führe aber nicht dazu, dass der Fiskus generell keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung habe. Diese gehöre vielmehr zum Nachlass, der wiederum dem Fiskus als gesetzlichem Erben zufalle. § 160 Abs. 4 VVG solle lediglich verhindern, dass der Fiskus die Versicherungsleistung an den Nachlassgläubigern vorbei erwirbt. Im konkreten Fall konnte der Versicherer sich aber auf die Einrede der Verjährung berufen. Der BGH hat dabei im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis des Nachlasspflegers als gesetzlichen Vertreter der Kenntnis des Fiskus als Erben und Anspruchsgläubiger gleichgesetzt.

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VersR REPORT: Aktuelle Rechtsprechung zur Haftpflichtversicherung

I. Allgemeine Haftpflichtversicherung

1. Verjährung

Zur Verjährung des Deckungsanspruchs hat das KG (Hinweisbeschl. v. 13.1.2023 – 6 U 191/21; Zurückweisungsbeschl. v. 31.3.2023 – 6 U 19, VersR 2024, 24) geurteilt, dass die Hemmung der Verjährung durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gem. § 204 BGB lex specialis zu § 203 BGB ist (Hemmung durch Verhandlungen). Im vorliegenden Fall ging es um Haftpflichtansprüche aus dem Jahr 2008, deren Deckung der Versicherer gleich zweimal zurückwies, einmal schon 2009 und dann erneut 2012. Zwischendurch hatte der VN geklagt, das Verfahren war aber zum Ruhen gebracht worden. Die Hemmung der Verjährung durch den Prozess endete dann aber 6 Monate nach dem Beschluss des LG, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, § 204 Abs. 2 S. 3 BGB. Die sodann erneut laufende Verjährungsfrist wurde durch die zwischenzeitlich aufgenommenen Vergleichsverhandlungen nicht erneut durch § 203 BGB ein zweites Mal unterbrochen. Der Kl. habe es selbst in der Hand gehabt, die Verjährung wieder zu unterbrechen, indem er das Verfahren weiterbetrieben hätte.

2. Vorsatz

Ein VN, der nach einer verbalen Auseinandersetzung im Straßenverkehr einem erkennbar schwerbeschädigten Verkehrsteilnehmer (spastische Lähmung der rechten Seite) in den Rücken schlägt und diesen dadurch zu Fall bringt, nimmt regelmäßig dessen schwere Gesundheitsbeschädigung in Kauf mit der Folge, dass sich sein Haftpflichtversicherer auf den Leistungsausschluss des Vorsatzes berufen kann (OLG Dresden, Beschl. v. 29.6.2023 – 4 U 2626/22). Voraussetzung dafür ist bekanntlich, dass der VN nicht nur die Tathandlung vorsätzlich begangen hat, sondern auch die Folgen dieser Tat zumindest billigend in Kauf genommen hat. Das OLG weist zwar darauf hin, dass ein Stoß in den Rücken des Geschädigten „im Regelfall“ eher nicht zu einer schweren Verletzung führen kann; hier aber habe der VN selbst angegeben, er habe gemerkt, dass mit seinem Kontrahenten „etwas nicht in Ordnung“ sei, was eine Bejahung der vorsätzlichen Herbeiführung auch der Handlungsfolgen rechtfertige.

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VersR REPORT: Ausgewählte neue Rechtsprechung zur Sachversicherung

Im Folgenden werden Urteile des BGH und der OLG – vornehmlich aus dem Jahr 2023 zur Sachversicherung vorgestellt.

I. Betriebsschließungsversicherung

Der BGH hatte im ersten Grundsatzurteil zur Betriebsschließungsversicherung wegen Covid-19 den Versicherungsschutz versagt, wenn in den Bedingungen auf die §§ 6, 7 IfSG Bezug genommen wird, auch wenn im Katalog der Krankheiten und Krankheitserregern der AVB Covid-19 und SARS-CoV 2 nicht erwähnt werden.

In der zweiten Grundsatzentscheidung war kein abgeschlossener namentlich genannter Katalog an Krankheiten und Krankheitserregern in den AVB enthalten, sondern lediglich eine dynamische Verweisung auf die §§ 6,7 IfSG. Zunächst hält der BGH erneut fest, dass die intrinsische Gefahr des Betriebes keine Voraussetzung für die Deckung ist. Für die in den Bedingungen vorausgesetzte behördliche Anordnung der Schließung des Betriebs des VN genügt danach eine auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassene Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung. In der Bezugnahme der Bedingungen auf die in §§ 6 und 7 des IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sieht der BGH keine Beschränkung des Leistungsversprechens auf den Rechtszustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies ergebe sich aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB. Wegen des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts der AVB könne der durchschnittliche VN entweder den Schluss ziehen, dass für den Gesetzesstand der §§ 6, 7 IfSG der Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder auch der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich sei. Eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB lehnt der BGH ab.

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VersR REPORT: Ausgewählte neue Rechtsprechung zum Allgemeinen Teil und zu den Schlussvorschriften des VVG (§§ 1–58, 209–216 VVG, VVG-InfoV

Im Folgenden werden Urteile des BGH und der OLG – vornehmlich – aus dem Jahr 2023 zum Allgemeinen Teil des VVG vorgestellt. Berichtsfähige Urteile zu den Schlussvorschriften des VVG sind im Berichtszeitraum nicht ergangen.

I. Versicherungsvertrag (§ 1 VVG)

1. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Das OLG Hamburg (Urt. v. 24.11.2022 – 15 U 103/21 Kart, VersR 2023, 1382) stellte fest, dass ein Vollwartungsvertrag für Windenergieanlagen („Integriertes Service-Paket“), der neben Wartungs- und Überwachungspflichten auch die Instandsetzung von Verschleißschäden und eine durch pauschalierten Schadensersatz abgesicherte Verfügbarkeitsgarantie enthält, kein Versicherungsvertrag sei. Unter Hinweis auf die (ständige) Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGH v. 26.11.2015 – VI ZR 488/14, VersR 2017,188) stellte es darauf ab, dass die vereinbarten (lediglich) versicherungsartigen Vertragspflichten dem Vertrag nicht sein eigentliches rechtsrechtliches Gepräge geben, sondern in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Rechtsgeschäft stehen und in dessen Rahmen lediglich unselbstständige Nebenabreden sind. Kern des Vertrags sei die langfristige Gewährleistung der technischen Funktionsfähigkeit der Anlage, nicht die zu ihrer Absicherung getroffenen ergänzenden Zusagen. Das OLG hat die Revision u.a. auch hinsichtlich der Frage zugelassen, ob auf den Vollwartungsvertrag versicherungsrechtliche Bestimmungen (gegebenenfalls analog) anzuwenden sind.

2. Abgrenzung von Aufhebungsvertrag und Kündigung, Neuabschluss und Aufhebung eines Altvertrages als einheitliches Geschäft

Eine von einem Versicherungsvertreter initiierte Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung zwecks Umstellung auf ein neues Bedingungswerk erfolgte durch Kündigung des bestehenden Vertrags und Neuabschluss eines neuen Vertrags. Vom Neuvertrag trat der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht rechtskräftig zurück. Das OLG Saarbrücken (Urt. v. 15.2.2023 – 5 U 36/22, VersR 2023, 425) gab der Feststellungsklage der VN statt, dass der Rücktritt des Versicherers vom Neuvertrag zur Folge habe, dass der vorbestehende Vertrag nicht beendet worden sei. Bei angemessener Würdigung aller Umstände durfte der Versicherer die von der VN erklärte „Kündigung“ nur als ein Angebot auf einvernehmliche Aufhebung des alten Versicherungsvertrags ansehen, um diesen nahtlos durch den neuen Versicherungsvertrag zu ersetzen. Da die Aufhebungsvereinbarung für den Versicherer erkennbar mit dem Bestand des neuen Vertrags „stehen und fallen“ sollte, erstreckt sich die Wirkung des Rücktritts vom neuen Vertrag auch auf die Aufhebungsvereinbarung des Altvertrags.

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VersR Blog: Neues aus Köln zur D&O-Versicherung

von Prof. Dr. Christian Armbrüster

Im freundlichen Wettstreit zwischen Köln und Düsseldorf galt bislang: Köln hat bei der Anzahl der Karnevalsbesucher die Nase vorn, Düsseldorf dafür bei der Anzahl der grundlegenden OLG-Entscheidungen zur D&O-Versicherung. Womöglich deutet sich allerdings gerade eine gewisse Verschiebung an, jedenfalls was die D&O-Rechtsprechung angeht. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 21.11.2023 (9 U 206/22, BeckRS 2023, 33886; s. dazu schon Langheid, VersR BLOG vom 30.11.2023) zu mehreren praxisrelevanten Themen Stellung bezogen, zu denen aus Düsseldorf bislang – gewiss allein mangels geeigneter Fälle – nichts Grundsätzliches zu vernehmen war.

Zu beurteilen waren Fragen, die sich bei der Geltendmachung des Anspruchs gegen den Versicherer nach dessen Abtretung durch das Organmitglied – hier: einem GmbH-Geschäftsführer – an die versicherungsnehmende Gesellschaft stellen. Derartige Abtretungen kommen dem Vernehmen nach in der Praxis eher selten vor, dies ungeachtet der Tatsache, dass der BGH (BGHZ 209, 373 = VersR 2016, 786, Rn. 16 ff.) ihre Zulässigkeit mit der Folge, dass sich durch die Abtretung der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt, für die Praxis geklärt hat. Womöglich hängt diese Zurückhaltung nicht zuletzt mit einigen noch ungeklärten Folgefragen zusammen. Insbesondere zu zwei dieser auf obergerichtlicher Ebene bislang nicht entschiedenen Fragen nimmt das OLG Köln Stellung, nämlich zu den Auswirkungen eines Stillhalteabkommens zwischen VN und Organmitglied sowie zu der Frage, ob sich an der Beweislastumkehr nach § 93 Abs. 2 S. 2 AktG infolge der Abtretung etwas ändert.

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