Dr. Mark Makowsky, Zivilrechtlicher Behandlungsstandard und (sozialrechtliches) Wirtschaftlichkeitsgebot

§ 630a Abs. 2 BGB verpflichtet den Behandelnden gegenüber dem Patienten zur Einhaltung der zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards. Ein Arzt hat daher die allgemein anerkannten Standards der Medizin einzuhalten, d. h. er muss die Behandlung am jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnis und der ärztlichen Erfahrung ausrichten. Ob dieser hohe Behandlungsstandard des Zivilrechts zukünftig noch aufrechterhalten werden kann, wird allerdings zunehmend in Zweifel gezogen. Weiterlesen…

OLG Stuttgart: Erfolgshonorar für Versicherungsberater bei Tarifwechsel in der Krankenversicherung nur bei Wechsel in vorgeschlagenen Tarif

Vertriebsrecht
Versicherungsberater
Erfolgshonorar für Versicherungsberater bei Tarifwechsel in der Krankenversicherung nur bei Wechsel in vorgeschlagenen Tarif
VVG §§ 59, 204; GewO a. F. § 34e Abs. 1; RDGEG § 4 Abs. 1 S. 1
* 1. Wer die Erlaubnis als Versicherungsberater besitzt, darf sich für die Beratung von VN zum Tarifwechsel innerhalb eines bestehenden Krankenversicherungsvertrags ein Erfolgshonorar versprechen lassen. *
* 2. Lässt sich ein Versicherungsberater durch AGB ein Erfolgshonorar für den Fall versprechen, dass der VN in einen vom Versicherungsberater vorgeschlagenen Tarif wechselt, so ist das Honorar nicht verdient, wenn der VN in einen anderen Tarif wechselt, welcher ihm nicht vom Versicherungsberater vorgeschlagen worden war. *
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2018 (3 U 63/18)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 875)

Reiseversicherer zahlen nur eingeschränkt bei Tschernobyl-Besuch

Reisezeit gleich Urlaubszeit: Während sich das Gros der Urlauber in den kommenden Wochen am Strand oder in den Bergen von den Alltagsstrapazen erholt, nutzen manch hartgesottene Urlauber die freien Tage für einen ganz besonderen Abenteuerurlaub. Aktuelles Beispiel: Ein Trip ins atomverseuchte Tschernobyl. Die Reiseversicherer warnen indes: Langzeiteffekte seien nicht versichert.

Lesen Sie hier die aktuelle Meldung aus der VW-Redaktion.

LSG Essen: Krankenversicherung der Rentner für Beamtengattin?

Dieses hat das LSG Essen in seinem Urteil vom 9.5.2019 bestätigt.

Die Klägerin erzog sechs Kinder. In der Zeit von 1990 bis 2000 war sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Seit 2001 verfügt sie über ihren Ehemann, einen zwischenzeitlich pensionierten Beamten, über einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70%. Im Umfang der restlichen 30% unterhält sie eine private Krankenversicherung. Seit 2008 bezieht die Klägerin Altersrente. Nach der Neuregelung des § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V zum 1.8.2017 beantragte sie die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), was die Beklagte ablehnte.

Auch das LSG Essen hat nun festgestellt, dass die Klägerin nicht von der Gesetzesänderung profitiere. Zwar seien danach für die Erziehung pro Kind drei Jahre auf die für die Aufnahme in die KVdR erforderliche Mitgliedszeit anzurechnen. Allerdings schließe § 6 Abs. 3a SGB V eine Mitgliedschaft aus, denn die Klägerin sei am 1.8.2017 bereits älter als 55 Jahre und in den letzten fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich versichert gewesen. Zudem werde ihr die Versicherungsfreiheit ihres Ehemanns zugerechnet.

Die Neuerung hinsichtlich der Erziehungszeiten ändere nichts am Ziel der Ausschlussregelung, die Beitragszahler vor einer unzumutbaren Belastung infolge eines Wechsels zwischen den Versicherungssystemen der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung zu schützen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn derjenige versicherungsfrei sein solle, der der Sphäre der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sei und gerade nicht über einen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung verfüge, wie dies bei Ehegatten von Beamten (bzw. Pensionären) der Fall sei. Die Ausdehnung der Versicherungsfreiheit auf diese sei auch nicht gleichheitswidrig. Da es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handele, könne der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei.

LSG Essen, Urteil vom 9.5.2019  (L 5 KR 658/18)

Pressemittilung des LSG Essen vom 2.7.2019

SG Münster: Wechsel des Pflegedienstes auch bei Intensivpflege möglich

Ein Versicherter hat keinen Anspruch darauf, dass die häusliche Krankenpflege durchweg vom selben Pflegedienst durchgeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn (1.) andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste offensichtlich in der Lage sind, die Krankenpflege ebenfalls fachgemäß durchzuführen und (2.) keine persönliche, einen Wechsel erschwerende Bindung des Versicherten an eine bestimmte Pflegeperson vorliegt. Dies hat das SG Münster in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. Weiterlesen…