Robert Koch: Haftung des Versicherers für fehlerhafte Assistanceleistungen

Versicherer gewähren mehr und mehr Versicherungsschutz für sogenannte Assistanceleistungen. Dabei geht es nicht um die aus der Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Autoschutzbriefversicherung bekannten Beistandsleistungen, sondern um zusätzliche Beratungs-, Informations-, Organisations- und Unterstützungsleistungen des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalls. Besonders zahlreich und vielfältig finden sich Assistanceleistungen in den Wachstumssparten D&O-Versicherung und Cyber-Versicherung.

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OLG Celle: Verhindert Durchfallerkrankung den Reiseantritt, muss Reiserücktrittsversicherung leisten

Es kommt auf die Zumutbarkeit des Reiseantritts an, nicht auf die technische Durchführbarkeit, denn in der Reiserücktrittsversicherung liegt ein Versicherungsfall nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen u.a. dann vor, wenn die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird. Um dies festzustellen, komme es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an. Entscheidend sei vielmehr das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lasse. Weiterlesen…

BAG: Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

Der Dritte Senat des BAG hat den EuGH in zwei Verfahren um eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art.3 Abs.4 und Art.5 Abs.2a der Richtlinie 2001/23/EG* sowie zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art.8 der Richtlinie 2008/94/EG** ersucht. Weiterlesen…

AG München: Schule ist kein Arbeitsplatz im Sinne der Allgemeinen Reiserücktrittsversicherungsbedingungen

Tatbestand:

Der Kläger aus Zwickau hatte bei einem Versicherer einen Reiserücktrittsversicherungsvertrag abgeschlossen. Die im Rahmen des Vertrags mitversicherte minderjährige Tochter des Klägers, L., hatte sich für das parlamentarische einjährige Patenschafts-Programm 2016/2017 beworben, jedoch zunächst am 19.11.2015 eine Absage erhalten. Nach Erhalt dieser Absage buchte der Kläger u.a. auch für seine Tochter für den 23.9.2016 einen Flug von D. (Deutschland) nach S. (USA) und einen Rückflug für den 9.10.2016 von S. nach D. Mit Schreiben vom 10.2.2016 wurde ihm dann aber mitgeteilt, dass die Tochter nunmehr doch an dem Patenschafts-Programm mit Beginn am 11.8.2016, also zeitlich vor den gebuchten Flügen, teilnehmen könne. Nunmehr mussten die Flüge  für die Tochter storniert werden. Der Kläger stellte der beklagten Versicherung die Stornierungskosten in Höhe von 887,62 Euro in Rechnung. Diese weigerte sich zu zahlen. Weiterlesen…