OGH: Unwirksamkeit einer Dauerrabattrückvergütungsklausel

Auslandsrecht (Österreich)
Sämtliche Versicherungszweige
Unwirksamkeit einer Dauerrabattrückvergütungsklausel
VersVG § 8 Abs. 3; ABGB § 879 Abs. 3
Eine Klausel, die eine Dauerrabattrückvergütung vorsieht, muss so gestaltet sein, dass sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge streng degressiv entwickeln. Ist zwar der Prozentsatz der Rückforderung, nicht aber der sich tatsächlich errechnende Rückforderungsbetrag ausgehend von der Summe der geleisteten Prämien während der Laufzeit streng degressiv ausgestaltet, sodass während der ersten fünf Jahre die vom VN zu leistende Nachzahlung laufend ansteigt, im sechsten Jahr gleich hoch bleibt und erst danach zu sinken beginnt, wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten gem. § 8 Abs.3 S.1 VersVG für die ersten sechs Jahre der regulären Vertragslaufzeit mit wirtschaftlichen Mitteln ganz entscheidend erschwert.
OGH, Urteil vom 20.12.2017 (7 Ob 81/17 p)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 574)

OGH: Reichweite eines Risikoausschlusses „ohne Berechtigung vorgenommene Rechtsgeschäfte“

Auslandsrecht (Österreich)
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Reichweite eines Risikoausschlusses „ohne Berechtigung vorgenommene Rechtsgeschäfte“
VersVG § 149; ABGB §§ 914 f.
Bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht schon dann kein Versicherungsschutz, wenn nur ein wesentlicher Teil eines vom VN an seine Kunden vermittelten Gesamtkonzepts nicht von dessen Gewerbeberechtigung umfasst ist.
OGH, Urteil vom 31. 10. 2018 (7 Ob 139/18 v)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 510)

OGH: Unbemerktes Abweichen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag

Auslandsrecht (Österreich)
Sämtliche Versicherungszweige
Unbemerktes Abweichen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag
VersVG § 5
1. § 5 Abs. 1 VersVG findet auf alle Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der VN durch die Abweichung benachteiligt oder begünstigt wird. Dagegen betreffen die in § 5 Abs. 2 und 3 VersVG enthaltenen Vorschriften nur solche Abweichungen, die den VN benachteiligen.
2. Enthält der Versicherungsschein zum Teil für den VN günstige, zum Teil ungünstige Abweichungen oder hängt es vom Lauf der Dinge ab, ob sich eine Abweichung als günstig oder ungünstig erweist, so gilt Abs. 3 des § 5 VersVG, wenn der Versicherer auf die ungünstigen und/oder „neutrale“ Abweichungen nicht hingewiesen hat; andernfalls kommt Abs. 1 zum Zug.
OGH, Beschluss vom 4. 7. 2018 (7 Ob 114/18 t)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 381)

OGH: Deckungspflicht eines Rechtsschutzversicherers zur Geltendmachung der Deckungspflicht gegenüber anderem Rechtsschutzversicherer

Auslandsrecht (Österreich)
Rechtsschutzversicherung
Deckungspflicht eines Rechtsschutzversicherers zur Geltendmachung der Deckungspflicht gegenüber anderem Rechtsschutzversicherer
ARB 94 Art. 9
Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
OGH, Urteil vom 26. 9. 2018 (7 Ob 123/18 s)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 318)

OGH: Umfang der Nebenleistungspflicht aus § 3 VersVG

Auslandsrecht (Österreich)

Sämtliche Versicherungszweige
Umfang der Nebenleistungspflicht des Versicherers aus § 3 VersVG nach Beendigung des Versicherungsvertrags
VersVG § 3
1. Der Nebenleistungsanspruch nach § 3 VersVG besteht während des Vertrags jederzeit, nach seiner Beendigung nur bis zur vollständigen Abwicklung, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können, solche also noch nicht verjährt sind. Der VN muss in der Klage darlegen, dass ihm noch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehen könnte.
2. Der Versicherer hat nach Treu und Glauben bei bekannt unklarer Rechtslage seiner Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG jedenfalls so lange nachzukommen, bis Klarheit durch Gesetz und/oder Judikatur geschaffen wird. Er muss es dem VN ermöglichen, seine Rechtsposition zu wahren, wofür die Kenntnis der in § 3 VersVG genannten Urkunden Voraussetzung sein kann.
OGH, Urteil vom 31. 10. 2018 (7 Ob 221/17 a)

(Das vollständige Urteil ist abgedr. in VersR 2019, 254)