Prof. Dr. Fabian Stancke: Stand und Perspektiven des Versicherungskartellrechts nach Auslaufen der GVO Versicherungswirtschaft

Der 1. 4. 2017 war ein weiterer historischer Tag für das deutsche und europäische Versicherungskartellrecht. Nach dem Feuerversicherungsurteil 1988, in dem erstmals die vollumfängliche Anwendbarkeit des Kartellrechts auf die Versicherungswirtschaft festgestellt wurde, der Einführung einer Gruppenfreistellung für verschiedene Praktiken der Versicherungswirtschaft im Jahr 1993, dem Industrieversichererverfahren des Bundeskartellamts, der Streichung der Bereichs­ausnahme des vormaligen § 102 GWB a. F. für die Versicherungswirtschaft im Jahr 1998 und der branchenspezifischen Freistellungen nach § 29 GWB a. F. 2005 ist mit dem endgültigen Auslaufen der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) für die Versicherungswirtschaft nun die letzte versicherungsspezifische Regelung des Kartellrechts weggefallen.  Weiterlesen…

BGH: Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat sich mit der Frage befasst, welche Informationspflichten dem Betreiber eines im Internet angebotenen Preisvergleichsportals obliegen.

Tatbestand:

Der Kl. ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt. Die Bekl. zu 1, deren Geschäftsführer der Bekl. zu 2 ist, betreibt im Internet ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen. Weiterlesen…

OLG Hamm: Inkassounternehmen darf sich nicht ʺDeutsches Vorsorgeinstitutʺ nennen

Eine Handelsgesellschaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, kann sich in ihrem Firmennamen – ohne klarstellenden Zusatz – nicht als ʺDeutsches Vorsorgeinstitutʺ bezeichnen. Das hat der 27. Zivilsenat des OLG Hamm mit einem am 8.3.2017 erlassenen Beschluss entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des AG Paderborn bestätigt.

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SG Düsseldorf: Unzulässige Mitgliederwerbung – BKK muss Vertragsstrafe an AOK zahlen

Das SG Düsseldorf hat eine Betriebskrankenkasse aufgrund unzulässiger Mitgliederwerbung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 45.000 Euro an die AOK Rheinland/Hamburg verurteilt.

Tatbestand:

Die klagende AOK und die beklagte Betriebskrankenkasse (BKK) stehen im Wettbewerb zueinander. Die Kl. schloss im Dezember 2014 mit der Bekl. einen Unterlassungsvergleich. Danach hatte es die Bekl. unter Androhung einer Vertragsstrafe u. a. zu unterlassen, bei potenziellen Kunden ohne Einwilligung in die Telefonie für Werbezwecke anzurufen und mit Wechselprämien oder Geldbeträgen zu werben, ohne ausführlich über die jeweiligen Voraussetzungen der Satzung für den Erhalt dieser Geldbeträge aufzuklären.

In der Folgezeit kontaktierte ein von der Bekl. beauftragtes Unternehmen mehrere Versicherte der Kl., um diese abzuwerben. Darin sah die Kl. einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung und forderte in drei Fällen jeweils 15.000 Euro Vertragsstrafe. Es habe keine ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung vorgelegen und die Bekl. habe zudem unzureichend über die Voraussetzungen ihres Bonusprogramms informiert.

Die 27. Kammer des SG Düsseldorf folgte der Argumentation der Kl.

Aus den Gründen:

Die Bekl. habe keine wirksame Einwilligung der kontaktierten Personen in die Telefonwerbung dargelegt. Eine Registrierung bei einer Online-Gewinnspielseite stelle – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine ausdrückliche Einwilligung in eine Telefonwerbung zum Zweck der Mitgliederwerbung dar. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen des Gewinnspiels Fragen zur Krankenversicherung gestellt würden und die Option „hohe Bonuszahlungen – mehr Infos bitte“ wählbar sei. Darüber hinaus habe die Bekl. die kontaktierten Personen auch nicht ausreichend und nachhaltig über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Bonuszahlungen informiert. Sie habe dabei insbesondere den Eindruck erweckt, über die Teilnahme am Bonusprogramm seien die gesamten Kosten der angebotenen privaten Zusatzversicherungen zu erwirtschaften.

SG Düsseldorf, Urteil vom 8. 9. 2016 (S 27 KR 629/16)

– nicht rechtskräftig –

(Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 4. 10. 2016)