Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die von der Bundesregierung geplante Neuregelung des Versicherungsvertriebs in wichtigen Punkten geändert. In der Sitzung am Mittwoch nahmen die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (18/11627) eine ganze Reihe von Änderungen vor.
So sollten Versicherungsvermittler ursprünglich ausschließlich von dem Versicherungsunternehmen, mit dem sie direkt oder indirekt zusammenarbeiten, bezahlt werden dürfen. Honorare von Kunden anzunehmen sollte Versicherungsvermittlern verboten werden. Nach der Änderung sollen Versicherungsmakler gegenüber Verbrauchern sowohl auf Provisions- als auch auf Honorarbasis tätig werden können. „Damit besteht kein Honorarannahmeverbot für den Versicherungsmakler“, heißt es in dem Änderungsantrag. Der ursprüngliche Entwurf wollte durch das Honorarannahmeverbot „eine klare Trennung zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern“, die in keiner Weise von einem Versicherungsunternehmen abhängig sind und allein auf Honorarbasis arbeiten, gewährleisten. Die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen wird für Versicherungsvermittler und Versicherungsberatern vorgeschrieben.
Der Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Die SPD-Fraktion erklärte, im Kern sei es darum gegangen, dass Versicherungsmakler sowohl auf Provisions- als auch auf Honorarbasis arbeiten könnten. Bei der Opposition stießen die Änderungen bei der Versicherungsvermittlung auf scharfe Kritik. So erklärte die Fraktion Die Linke: „Wir haben keine Stärkung der Honorarberatung.“ Finanzieren über Provisionen schaffe immer einen Interessenskonflikt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hielt das ursprüngliche Ziel des Gesetzes, die Stärkung der Honorarberatung, für „ad absurdum geführt. Wir haben Mischmodelle, die den Verbraucherschutz nicht stärken“.
Die CDU/CSU hob unter anderem die Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Restschuldversicherungen hervor: „Uns ging es darum, Transparenz zu schaffen.“ Sogenannte Restschuldversicherungen dienen der Absicherung von Zahlungsverpflichtungen. Hier wurden durch den Änderungsantrag zusätzliche Informationspflichten eingeführt: „Dem Verbraucher wird so Gelegenheit gegeben, nochmals zu überlegen, ob die angebotene Versicherung in Anspruch genommen werden soll“, heißt es in dem Änderungsantrag.
Außerdem müssen die Kunden bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung in Zukunft besser unterrichtet werden. Einmal im Jahr müssen die Unternehmen in Zukunft Auskunft über Überschussbeteiligungen erteilen. So muss die vereinbarte Leistung zuzüglich Überschussbeteiligung (zumeist die sogenannte Todesfallleistung) mitgeteilt werden. Außerdem ist der Betrag anzugeben, der bei Ablauf des Vertrags und unveränderter Fortführung zur Auszahlung kommt. Angegeben werden müssen die garantierten Überschüsse. Die Aufstellung muss weiterhin die Summe enthalten, die bei Verzicht auf Zahlung weiterer Versicherungsbeiträge zur Auszahlung kommen würde. Zuletzt ist der Betrag anzugeben, der bei Kündigung des Vertrags ausgezahlt werden würde.