Das Bundeskabinett hat am 8. 2. 2017 einen Gesetzentwurf des BMJV zum Hinterbliebenengeld beschlossen. Hinterbliebene von Mordopfern, von Opfern ärztlicher Behandlungsfehler oder von Verkehrs- und Terrortoten sollen künftig grundsätzlich eine Entschädigung bekommen können.
Bislang mussten Hinterbliebene nachweisen, dass sie selbst durch den Todesfall eine gravierende gesundheitliche oder seelische Beeinträchtigung erlitten. Das Geld sollen sie von dem für den Tod Verantwortlichen bekommen.
Der Anspruch wird in das BGB eingefügt, in einem Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Vorschriften über die Ansprüche Dritter infolge unerlaubter Handlungen.
Darüber hinaus werden die entsprechenden Vorschriften in den haftungsrechtlichen Nebengesetzen entsprechend ergänzt, unter anderem im Arzneimittelgesetz, im Produkthaftungsgesetz, im Straßenverkehrsgesetz sowie im Luftverkehrsgesetz, so dass der Anspruch auch bei einschlägigen Gefährdungshaftungstatbeständen eingreift.
Die Anspruchshöhe wird in das Ermessen der Gerichte gestellt: Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Gerichte hinsichtlich der Angemessenheit des Hinterbliebenengelds an den durchschnittlichen Beträgen orientieren wird, die derzeit bei der Tötung eines Angehörigen als Entschädigung für Schockschäden, die über das gewöhnliche Maß an Trauer und seelischem Leid hinausgehen, zugesprochen werden.
Anspruchsberechtigt sind diejenigen Hinterbliebenen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten stehen. Für enge Verwandte, d. h. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder, wird dies vermutet. Daneben können auch andere Personen anspruchsberechtigt sein. Sie müssen jedoch die Umstände, aus denen sich ihr besonderes persönliches Näheverhältnis zum Getöteten ergibt, darlegen und gegebenenfalls beweisen.
„Die Entschädigung soll und kann keinen Ausgleich für den Verlust eines nahestehenden Menschen darstellen“, so Bundesjustizminister Heiko Maas. „Das Hinterbliebenengeld kann aber helfen, finanzielle Sorgen aufgrund des persönlichen Verlusts zu vermeiden und das seelische Leid zu lindern.“
(Quelle: Artikel des BMJV vom 8. 2. 2017)
RegE: Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld