OLG Hamm entscheidet im Streit über einen Ferrari LaFerrari

Eine Dortmunder Firma, die mit hochwertigen Fahrzeugen handelt, muss einer Prager Handelsfirma eine Anzahlung von 40.000 Euro für einen Ferrari LaFerrari erstatten, weil sie den Ferrari zu den vereinbarten Konditionen nicht liefern konnte und die Prager Firma deswegen wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Das hat der 28. Zivilsenat des OLG Hamm am 18.05.2017 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund bestätigt.

Tatbestand:

Die bekl. Dortmunder Autohändlerin bot im Frühjahr 2015 über das Internet einen Ferrari LaFerrari zum Verkauf an. Dieses Ferrari-Modell war im März 2013 auf dem Genfer Autosalon vorgestellt worden. Die in einer kleinen Serie produzierten 499 Exemplare des Modells waren seinerzeit sofort ausverkauft. Die Kl., eine Handelsfirma aus Prag, war am Kauf des Ferrari interessiert und nahm mit der Bekl. Kontakt auf. Im März 2015 vereinbarten die Parteien den Verkauf des Ferrari LaFerrari für 1.950.000 Euro und hielten in der Auftragsbestätigung als Erstzulassung „Neu/Tageszulassung“ und als Kilometerstand „Werkskilometer“ fest. Vereinbarungsgemäß leistete die Kl. sodann eine Anzahlung in Höhe von 40.000 Euro an die Bekl.

Mitte April 2015 trafen sich die Parteien zur Fahrzeugübergabe, die auf Betreiben der Bekl. in Nürnberg stattfinden sollte. Dort führte die Bekl. der Kl. einen Ferrari LaFerrari vor, der im April 2014 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden war und seitdem als Leasingfahrzeug genutzt wurde. Er hatte eine Laufleistung von 1412 km. Da die Kl. beanstandete, dass das Fahrzeug nicht den vereinbarten Bedingungen entspreche, verhandelten die Parteien über einen Preisnachlass. Nach Darstellung der Bekl. einigte man sich vor Ort auf einen Nachlass von 25.000 Euro. Einen kurz darauf von der Kl. verlangten Nachlass von 100.000 Euro lehnte die Bekl. ab. Nachdem sich die Parteien in der Folgezeit nicht einigen konnten, erklärte die Kl. u.a. den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Erstattung der geleisteten Anzahlung. Mit diesem Begehren nimmt sie die Beklagte gerichtlich in Anspruch.

Das Rückzahlungsbegehren der Kl. war erfolgreich. Nach der Entscheidung des 28. Zivilsenats des OLG Hamm ist die Kl. zu Recht vom abgeschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, so dass die Bekl. die Anzahlung zurückzuzahlen hat.

Aus den Gründen:

Nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag habe die Kl. davon ausgehen dürfen, dass ihr die Bekl. einen Ferrari mit den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen zum Erwerb vermitteln würde, so der Senat. Dabei habe es sich zwar nicht um ein Fahrzeug handeln können, welches Ferrari kurz zuvor neu produziert habe. Denn solche Fahrzeuge des verkauften Typs seien am Markt nicht mehr erhältlich gewesen und hätten von der Bekl. ohnehin nicht vertrieben werden können, weil sie keine offizielle Ferrari-Händlerin sei. Dennoch habe die Kl. davon ausgehen können, dass der zu liefernde Ferrari aufgrund der Angabe „Tageszulassung“ bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen gewesen sei und die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen gelegen habe. Fahrzeuge mit Tageszulassungen würden nur formal auf einen Händler zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr bewegt, so dass sie weiter als Neuwagen angesehen werden könnten.

Dafür, dass die Bekl. einen derartigen Ferrari habe anbieten wollen, spreche auch die im Kaufvertrag enthaltene Angabe „Werkskilometer“. Werkskilometer bezeichneten eine Fahrstrecke, die nach der Produktion eines Fahrzeugs üblicherweise auf dem Werksgelände zurückgelegt werde, um an dem Fahrzeug noch letzte Tests und Abstimmungen vorzunehmen. Allerdings könne diese Fahrstrecke auch einige 100 km betragen, ohne dass die Neuwageneigenschaft infrage gestellt werde.

Der von der Bekl. angebotene Ferrari sei mangelhaft gewesen, weil er die genannten, vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nicht aufgewiesen habe. Er sei bereits seit einem Jahr zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen gewesen und habe auch eine über die üblichen Werkskilometer hinausgehende Fahrstrecke im öffentlichen Straßenverkehr zurückgelegt. Deswegen habe der Kilometerzähler im April 2016 eine Laufleistung von 1412 km ausgewiesen. Diese Abweichungen seien erheblich und berechtigten die Kl. zum Vertragsrücktritt.

Eine Einigung der Parteien auf einen – den Rücktritt der Kl. ausschließenden – Preisnachlass von 25.000 Euro habe die Bekl. nicht nachgewiesen. Sie sei daher verpflichtet, der Kl. die geleistete Anzahlung zu erstatten.

OLG Hamm, Urteil vom 18. 5. 2017 (28 U 134/16)

(Pressemitteilung des OLG Hamm Nr. 77 vom 14. 6. 2017)