Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat heute die Berufung der klagenden Firma gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Bochum vom 10. 2. 2015 (12 O 202/14) als unbegründet zurückgewiesen.
In der vor der Urteilsverkündung durchgeführten mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der Kl. die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen dürften, weil die Bekl. das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Onlinehandel mit den streitgegenständlichen Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gem. § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet.
Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung – in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts – zurückgegeben wurden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Klärung der Tragweite der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschrift zugelassen.
OLG Hamm, Urteil vom 22. 11. 2016 (4 U 65/15)
Pressemitteilung 136/16 des OLG Hamm vom 22. 11. 2016
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