OLG Köln: Gefahrerhöhung durch Ausscheiden des einzigen Berufspiloten bei einem Anbieter gewerblicher Hubschrauberflüge

Versicherungsvertragsrecht
Luftfahrtversicherung
Gefahrerhöhung durch Ausscheiden des einzigen Berufspiloten bei einem Anbieter gewerblicher Hubschrauberflüge
VVG §§ 23, 26, 117 Abs. 3 S. 2
* 1. Die Überlassung eines Hubschraubers in die Obhut einer als Anbieter gewerblicher Hubschrauberflüge tätigen Firma durch die VN einer kombinierten Halter- und Passagier-Haftpflichtversicherung stellt eine objektive Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 2 VVG dar, weil auf dem von der VN betriebenen Flugplatz nach Kündigung des Berufspiloten kein Pilot mehr beschäftigt war, der über die zur Durchführung gewerblicher Flüge erforderliche Fluglizenz als Berufspilot verfügte. *
* 2. Aus der Kenntnis der VN, dass die Durchführung gewerblicher Flüge von einem Piloten ohne die erforderliche Berufspilotenlizenz verboten ist, ergibt sich das Bewusstsein der VN darüber, dass der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher ist und damit der Vorsatz i. S. d. § 26 Abs. 1 VVG. *
* 3. Der Luftfahrthaftpflichtversicherer kann sich gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VVG i. V. m. § 4 Abs. 3 AHB-Lu 08 gegenüber dem privaten Krankenversicherer der bei dem Hubschrauberabsturz Geschädigten abweichend von der Schutzvorschrift des § 117 Abs. 1 und 3 S. 1 VVG auf Leistungsfreiheit berufen, weil die Geschädigte Ersatz für die angefallenen Heilbehandlungskosten von dem Krankenversicherer als einem anderen Schadensversicherer erlangen kann. *

OLG Köln, Urteil vom 18. 8. 2015 (9 U 120/14)

(abgedr. in VersR 2016, 1435)