Ausgewählte neuere Rechtsprechung in der gewerblichen und industriellen Versicherung 2023/2024

von Dr. Christian Schneider und Dr. Thomas Fausten

Im Folgenden werden für den Bereich der gewerblichen und industriellen Versicherung die für die Praxis bedeutsamen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen aus dem Berichtszeitraum Juli 2023 bis Juli 2024 vorgestellt und erläutert. Beachtung finden ferner Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, des österreichischen OGH sowie Judikate aus anderen europäischen Ländern, soweit diese für das lokale Risikoumfeld eine Relevanz entfalten. 

Die Palette der vorgestellten Entscheidungen ist recht breit gefächert, wobei im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum die Zahl der Judikate mit Bezügen zu Covid-19-getriggerten Betriebsschließungsversicherungen naturgemäß abnahm. Im Bereich der Diesel-Klagen ergab sich nach einem Grundsatzurteil des EuGH eine Richtungsänderung in der Rechtsprechung des BGH in Hinblick auf mit sog. Thermofenstern ausgerüstete Kraftfahrzeuge. Als bedeutsam erweisen sich ferner ein Urteil des OLG Köln zur D&O-Versicherung, eines des LG Tübingen zur Cyber-Versicherung sowie ein Judikat des OGH, der sich zur Serienschadenproblematik in der Berufshaftpflichtversicherung äußerte.

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VersR REPORT: Ausgewählte neue Rechtsprechung zum Versicherungsvermittlerrecht

Dieser Beitrag berichtet über acht OLG Urteile zum Versicherungsvermittlerrecht (§§ 59-73 VVG), die im Zeitraum von Dezember 2022 bis November 2023 ergangen sind, sowie ein  LG Urteil aus dem Jahr 2023 mit berufsrechtlichem Hintergrund.

I. Versicherungsvertreter (§ 59 Abs. 2 VVG)

  1. Beratungsanlass (§ 61 Abs. 1 S.1 VVG)

Die Beratungspflicht des Versicherungsvertreters nach § 61 Abs. 1 VVG setzt ebenso wie die des Versicherers nach § 6 Abs. 1 VVG einen Beratungsanlass voraus. Das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.10.2023 – 12 U 66/23, VersR 2024, 164; anhängig beim BGH unter AZ. IV ZR 226/23) hat in einer Entscheidung zu einer Gebäudeversicherung einen solchen Beratungsanlass bejaht. Der Kläger hatte das Eigentum am versicherten Grundstück im Scheidungsverfahren von seiner damaligen Ehefrau erhalten. Der geplante Übergang des Gebäudeversicherungsvertrages scheiterte aber an der erforderlichen Mitwirkung der VN, seiner Ehefrau. Diese zahlte die Prämien trotz Mahnung gem. § 38 Abs. 1 VVG nicht. Als ein Wasserschaden eintrat, lehnte der Versicherer wegen des Prämienverzuges die Deckung ab. Der Kläger verlangte vom Versicherer und seinem Versicherungsvertreter als Gesamtschuldnern Schadensersatz in Form der sog. „Quasideckung“. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Das OLG Karlsruhe meinte, die Beklagten hätten zumindest über die Möglichkeit des Neuabschlusses einer zusätzlichen Gebäudeversicherung beraten müssen. Den erforderlichen Beratungsanlass sah das OLG darin, dass sich der Kläger noch vor Eigentumserwerb an den Versicherungsvertreter gewendet hatte und seinen Willen zum Ausdruck brachte, die bestehende Gebäudeversicherung vorzeitig zu übernehmen und ab sofort für die Beitragszahlung aufzukommen. Hierdurch habe er ihm und dem Versicherer deutlich gemacht, dass er den unbedingten Fortbestand des Versicherungsschutzes sichern und den Einfluss der VN, seiner Ehefrau, hierauf nach Möglichkeit ausschließen wollte. Aufgrund dieser Situation habe für die die Beklagten hinreichender Anlass bestanden, den Kläger auf die Möglichkeit zum Abschluss eines eigenen Versicherungsvertrages hinzuweisen.

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VersR REPORT: Ausgewählte neue Rechtsprechung zur Sachversicherung

Im Folgenden werden Urteile des BGH und der OLG – vornehmlich aus dem Jahr 2023 zur Sachversicherung vorgestellt.

I. Betriebsschließungsversicherung

Der BGH hatte im ersten Grundsatzurteil zur Betriebsschließungsversicherung wegen Covid-19 den Versicherungsschutz versagt, wenn in den Bedingungen auf die §§ 6, 7 IfSG Bezug genommen wird, auch wenn im Katalog der Krankheiten und Krankheitserregern der AVB Covid-19 und SARS-CoV 2 nicht erwähnt werden.

In der zweiten Grundsatzentscheidung war kein abgeschlossener namentlich genannter Katalog an Krankheiten und Krankheitserregern in den AVB enthalten, sondern lediglich eine dynamische Verweisung auf die §§ 6,7 IfSG. Zunächst hält der BGH erneut fest, dass die intrinsische Gefahr des Betriebes keine Voraussetzung für die Deckung ist. Für die in den Bedingungen vorausgesetzte behördliche Anordnung der Schließung des Betriebs des VN genügt danach eine auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassene Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung. In der Bezugnahme der Bedingungen auf die in §§ 6 und 7 des IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sieht der BGH keine Beschränkung des Leistungsversprechens auf den Rechtszustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies ergebe sich aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB. Wegen des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts der AVB könne der durchschnittliche VN entweder den Schluss ziehen, dass für den Gesetzesstand der §§ 6, 7 IfSG der Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder auch der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich sei. Eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB lehnt der BGH ab.

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VersR REPORT: Neuere Rechtsprechung zur Sachversicherung

Im Folgenden werden neuere Urteile, vor allem die des BGH, die zur Sachversicherung ergangen sind, vorgestellt. Der an sich hier vorgesehene Berichterstatter Prof. Dr. Peter Reusch ist in diesem Jahr aus nicht vorhersehbaren Gründen verhindert; er wird aber ab 2024 zur Verfügung stehen. In unserem ersten Bericht hatte Prof. Dr. Manfred Wandt zum AT des VVG berichtet (parallel zu Heft 2 vom 15.1.2023). Es folgt am 15. März eine Übersicht über die Haftpflichtversicherung.

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Prof. Dr. Mark Makowsky, Das Kriegsrisiko im Privatversicherungsrecht – grundlegende Fragen und aktuelle Entwicklungen

In seinem aktuellen Aufsatz widmet sich der Autor dem Kriegsrisiko im Privatversicherungsrecht: „Die zahlreichen und weitreichenden Folgen des Ukrainekriegs haben von Beginn an auch die deutsche Versicherungswirtschaft beschäftigt. So erklärten sich die Versicherer etwa kurzerhand bereit, den nötigen Haftpflichtschutz für unversicherte ukrainische Kfz in Deutschland zu übernehmen. Viele Seekasko- und Transportversicherer übten außerdem ihr Sonderkündigungsrecht in der Kriegsversicherung aus, um ukrainische und russische Seegebiete wie insbesondere das Asowsche und Schwarze Meer vom Deckungsschutz auszunehmen oder Mehrprämien zu verlangen. In einigen Sparten stellt sich nun außerdem die Frage, ob die nach Kriegsausbruch eintretenden Schäden versichert sind oder dem marktüblichen Kriegsausschluss unterfallen. Praktisch relevant wird dies beispielsweise in der Seekasko- sowie der Transportversicherung, wenn Schiffe oder Transportgüter durch Kriegshandlungen beschädigt werden oder den Hafen nicht verlassen können. Auch in der Cyberversicherung gerät der Kriegsausschluss für (mutmaßlich) aus Russland gesteuerte Hackerangriffe auf deutsche Unternehmen in den Fokus. Eine Anwendung der Ausschlussklausel ist zudem bei Sabotageakten außerhalb des Kriegsoperationsgebiets in Betracht zu ziehen wie etwa bei den (mutmaßlich) vorsätzlichen Angriffen auf die Nord-Stream-Pipelines oder das Kabelnetzwerk der Deutschen Bahn. Diskutiert wird ferner darüber, ob Betriebsunterbrechungsschäden nach einem kriegsbedingten Gasembargo oder Gaslieferstopp dem Kriegsausschluss unterliegen. Schließlich könnte die Ausschlussklausel auch auf Sachschäden anzuwenden sein, die im Inland durch russland- oder ukrainefeindliche Angriffe auf Supermärkte, Geschäfte oder Autos entstehen. Über solche Sachbeschädigungen wurde vor allem in den ersten Wochen nach Kriegsbeginn vermehrt berichtet. Die aktuellen Entwicklungen geben somit hinreichenden Anlass, einige grundlegende Aspekte des Kriegsrisikos und insbesondere die Voraussetzungen der Kriegsausschlussklausel aus privatversicherungsrechtlicher Perspektive zu beleuchten.“

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2023, 1)