AG Frankfurt/M.: Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl aus Kfz durch „Relay Attack“ oder „Jamming“

Das AG Frankfurt/M. hat mit Urteil vom 18.2.2019 (32 C 2803/18 [27]) entschieden, dass die Hausratversicherung bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendete Gegenstände aufkommen muss, selbst wenn es möglich erscheine, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten. Weiterlesen…

Tim Stoffregen: Die Kündigung von Lebensversicherungen nach § 168 VVG

Der schlichte Titel lässt nicht sofort vermuten, dass das Kündigungsrecht in der Lebensversicherung eine Fülle komplexer Fragen und Probleme aufwirft. Ausgehend von seinen beiden Grundthesen, dass dem jederzeitigen Lösungsrecht des VN ein weitreichender Prämienrückgewähranspruch korreliert und dass beide Rechtspositionen wesenseigene Bestandteile aller Lebensversicherungsverträge darstellen, untersucht der Verfasser hochaktuelle Fragen wie die Zulässigkeit von Stornoabschlägen im Einmalbeitragsgeschäft, die rechtlichen Grenzen separater Kostenvereinbarungen und die Besonderheiten fondsgebundener Lebensversicherungsprodukte. Eingebettet ist die Darstellung in ein prinzipienbasiertes dogmatisches Gesamtkonzept, das auch die historischen Grundlagen und die Wechselbeziehungen zum Bürgerlichen Recht in den Blick nimmt.

(VVW GmbH, Karlsruhe 2018, 156 S., DIN A5, kart., ISBN 978-3-96329-059-6, 29 Euro)

(Der Buchhinweis ist abgedr. in VersR 2019, 149)

SG Düsseldorf: Rückwirkende Aufhebung einer Familienversicherung

Eine 78jährige Klägerin war mit ihrer Klage gegen die rückwirkende Aufhebung ihrer Familienversicherung durch ihre gesetzliche Krankenkasse erfolglos.

Die Klägerin war über ihren Ehemann familienversichert. Sie war bei ihrem Ehemann geringfügig in Höhe von 325 Euro monatlich beschäftigt. Nach Prüfung der Steuerbescheide ging die beklagte Krankenkasse davon aus, dass die Klägerin wesentlich höheres Einkommen gehabt habe. Sie habe Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet, das sie verschwiegen habe. Die Einkommensgrenze habe im Streitjahr 2011 bei 365 Euro monatlich gelegen. Bei Überschreiten der Einkommensgrenze sei eine Familienversicherung nicht mehr möglich. Die beitragsfreie Familienversicherung der Klägerin wurde daher von der Beklagten rückwirkend in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt.

Dagegen wandte sich die Klägerin. Formal sei sie Miteigentümerin von drei Immobilien. Die Mietzahlungen für diese Immobilien würden jedoch alleine ihrem Ehemann zustehen. Die Zusammenveranlagung im Steuerrecht sei für die Sozialversicherungen unverbindlich.

Die 8. Kammer des SG Düsseldorf lehnte die Klage ab. Der Klägerin seien als Miteigentümerin die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen. Die einkommenssteuerrechtliche Zuordnung sei dabei maßgeblich. Die Klägerin könne sich nicht durch unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und bei der Krankenkasse die jeweiligen Vorteile „herauspicken“. Aufgrund der Zuordnung der Einnahmen überschreite die Klägerin die Einkommensgrenze erheblich. Da die Klägerin ihre Einnahmen verschwiegen habe, sei ihr Vertrauen in den Bestand der Familienversicherung auch nicht schützenswert gewesen.

SG Düsseldorf, Urteil vom 25.1.2018 (S 8 KR 412/16) – nicht rechtskräftig –

Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 14.2.2019