OLG Köln: Erbin von Dr. Helmut Kohl erhält keine Geldentschädigung – Anspruch durch Tod des Altbundeskanzlers erloschen

Im Rechtsstreit um das Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“erhält seine Erbin keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen. Der 15. Zivilsenat des OLG änderte mit am 29.5.2018 verkündetem Urteil eine zusprechende Entscheidung des LG Köln ab, weil der Altbundeskanzler im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben ist.

Zur Begründung nahm der Senat auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2017 (VersR 2017, 1153) Bezug, nach der ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich sei, auch wenn der Geschädigte erst während des Rechtsstreits versterbe. Tragender Gesichtspunkt dieser Rechtsprechung sei, dass beim Geldentschädigungsanspruch der Genugtuungsgedanke gegenüber dem Präventionsgedanken im Vordergrund stehe. Mit dem Tod des Verletzten verliere die bezweckte Genugtuung an Bedeutung. Vererblich sei die Rechtsposition erst mit rechtskräftiger Zuerkennung der Geldentschädigung. Weiterlesen…

BGH zur angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt

Die Kl. nimmt die bekl. Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt in Höhe des Reisepreises und auf Ersatz der Mehrkosten für eine Ersatzreise in Anspruch.

Sachverhalt:

Der Ehemann der Kl. buchte bei der bekl. Reiseveranstalterin für sich und die Kl. eine Kreuzfahrt in der Karibik für die Zeit vom 16. bis 30.11.2015 zu einem Gesamtpreis von 4998 Euro. Die Eheleute konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab. Davon erfuhren sie erst am 13.11.2015.

Die Eheleute unternahmen während des vorgesehenen Reisezeitraums eine Reise mit dem Mietwagen durch Florida, für die ihnen Mehrkosten in Höhe von 887,95 Euro entstanden. Weiterlesen…

BVerfG: Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare europäische Verordnung

Es besteht keine Straflosigkeit für vor dem 3.7.2016 begangene und noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die vom BGH vorgenommene Auslegung des § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, nach der es am 2.7.2016 nicht zu einer „Ahndungslücke“ für Straftaten nach dem WpHG gekommen sei, verstößt nicht gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Dies stellte die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG mit am 29.5.2018 veröffentlichtem Beschluss fest und nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Sachverhalt:

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wurde durch das LG Hamburg wegen Insiderhandels auf Grundlage des Gesetzes über den Wertpapierhandel in der bis zum 1.7.2016 gültigen Fassung verwarnt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 390.000 Euro angeordnet. Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil Revision ein. Die Revision begründete die Beschwerdeführerin u. a. mit einer zeitlich nach dem Urteil des LG erfolgten Änderung des WpHG. Durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 30.6.2016 sei die vorherige Vorschrift über das Verbot des Insiderhandels durch § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG ersetzt worden. Danach werde bestraft, wer gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) verstoße, indem er entgegen deren Art. 14 ein Insidergeschäft tätige. Diese Regelung sei am 2.7.2016 in Kraft getreten. Art. 14 MAR, auf den in dieser Vorschrift Bezug genommen werde, sei zwar bereits im Juni 2014 in Kraft getreten, aber erst ab dem 3.7.2016 anwendbar gewesen. Weiterlesen…

OLG Köln: Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei Ausfall einer Kreuzfahrt

Reisevertrag
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei Ausfall einer Kreuzfahrt
BGB §§ 651 c Abs. 3, 651 f Abs. 2
* Entgegen anderslautender Stimmen in der reiserechtlichen Literatur beläuft sich die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei völligem Ausfall der Reise (hier: Absage einer Kreuzfahrt zwei Tage vor Reisebeginn) nicht auf den vollen Reisepreis, sondern liegt darunter. *
OLG Köln, Urteil vom 19. 7. 2017 (16 U 31/17)
– nicht rechtskräftig –

(Die vollständige Entscheidung ist in VersR 2018, 623 veröffentlicht)

OLG Hamm: Offene Bodenluke: Zur Verkehrssicherungspflichtverletzung im Bekleidungsgeschäft

Eine während der Geschäftszeiten im Kundenbereich eines Bekleidungsgeschäfts geöffnete Fußbodenluke mit den Maßen 2,11m x 0,8m stellt eine überraschende Gefahrenquelle dar, auf die sich ein Kunde nicht einstellen muss, sodass ihm bei einem Sturz in den Schacht unter der Luke 100% Schadenersatz zustehen kann. Unter Hinweis hierauf hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm am 19.1.2018 das erstinstanzliche Urteil des LG Bielefeld vom 12.4.2017 (4 O 21/15) überwiegend abgeändert. Weiterlesen…