LG Köln, Beschädigung eines Pkw durch Baumstumpf

Die öffentliche Hand muss dafür sorgen, dass auf Freiflächen, die wie Parkplätze aussehen, keine Baumstümpfe stehen, die Autos beschädigen können.
Das LG Köln entschied nun, dass die Kl. von der bekl. Stadt teilweise Schadensersatz für ihren beschädigten Pkw erhält.

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BGH, Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für Affiliate-Partner

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt.

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Prof. Dr. Mark Makowsky, Das Kriegsrisiko im Privatversicherungsrecht – grundlegende Fragen und aktuelle Entwicklungen

In seinem aktuellen Aufsatz widmet sich der Autor dem Kriegsrisiko im Privatversicherungsrecht: „Die zahlreichen und weitreichenden Folgen des Ukrainekriegs haben von Beginn an auch die deutsche Versicherungswirtschaft beschäftigt. So erklärten sich die Versicherer etwa kurzerhand bereit, den nötigen Haftpflichtschutz für unversicherte ukrainische Kfz in Deutschland zu übernehmen. Viele Seekasko- und Transportversicherer übten außerdem ihr Sonderkündigungsrecht in der Kriegsversicherung aus, um ukrainische und russische Seegebiete wie insbesondere das Asowsche und Schwarze Meer vom Deckungsschutz auszunehmen oder Mehrprämien zu verlangen. In einigen Sparten stellt sich nun außerdem die Frage, ob die nach Kriegsausbruch eintretenden Schäden versichert sind oder dem marktüblichen Kriegsausschluss unterfallen. Praktisch relevant wird dies beispielsweise in der Seekasko- sowie der Transportversicherung, wenn Schiffe oder Transportgüter durch Kriegshandlungen beschädigt werden oder den Hafen nicht verlassen können. Auch in der Cyberversicherung gerät der Kriegsausschluss für (mutmaßlich) aus Russland gesteuerte Hackerangriffe auf deutsche Unternehmen in den Fokus. Eine Anwendung der Ausschlussklausel ist zudem bei Sabotageakten außerhalb des Kriegsoperationsgebiets in Betracht zu ziehen wie etwa bei den (mutmaßlich) vorsätzlichen Angriffen auf die Nord-Stream-Pipelines oder das Kabelnetzwerk der Deutschen Bahn. Diskutiert wird ferner darüber, ob Betriebsunterbrechungsschäden nach einem kriegsbedingten Gasembargo oder Gaslieferstopp dem Kriegsausschluss unterliegen. Schließlich könnte die Ausschlussklausel auch auf Sachschäden anzuwenden sein, die im Inland durch russland- oder ukrainefeindliche Angriffe auf Supermärkte, Geschäfte oder Autos entstehen. Über solche Sachbeschädigungen wurde vor allem in den ersten Wochen nach Kriegsbeginn vermehrt berichtet. Die aktuellen Entwicklungen geben somit hinreichenden Anlass, einige grundlegende Aspekte des Kriegsrisikos und insbesondere die Voraussetzungen der Kriegsausschlussklausel aus privatversicherungsrechtlicher Perspektive zu beleuchten.“

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2023, 1)

BGH: Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass einer VN auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sog. „zweiten Lockdowns“ zustehen, hingegen der Versicherer nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sog. „ersten Lockdowns“ zu zahlen.

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